FAQ zu den neuen Regeln

Vorsicht beim Online-Shopping: Schnäppchen aus China werden teurer

2.7.2021, 11:33 Uhr

Die Freigrenze von 22 Euro auf Waren aus Drittstaaten wie China gibt es seit Donnerstag nicht mehr. © IMAGO/Joerg Boethling

Die EU-Reform betrifft zum einen Internethändler, die aus Drittstaaten wie zum Beispiel Großbritannien, Schweiz, USA oder China Produkte nach Europa liefern oder grenzüberschreitend in Europa Produkte verkaufen. Zum anderen betrifft sie aber auch Online-Shoppende, die Waren in einem Nicht-EU-Land bestellen.

Was verändert sich durch die Reform für Kunden?

Bei Online-Bestellungen aus Drittländern fällt seit 1. Juli die bisherige Zollfreigrenze von 22 Euro weg. Bei Waren mit einem Wert von unter 22 Euro wird in Deutschland also ab sofort 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig; für Bücher oder Lebensmittel sieben Prozent. Solange der zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag unter einem Euro liegt, wird er weiter nicht erhoben.

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Höhere Kosten könnten auch für Ware über 22 Euro drohen, denn die Freigrenze wurde bei teureren Produkten auch für Steuerbetrug missbraucht. Dazu kennzeichneten Händler Pakete mit einem Preis von beispielsweise 15 Euro für eine CD, im Paket war dann aber ein Handy im Wert von mehreren hundert Euro. So wurde nicht automatisch die Mehrwertsteuer abgeführt.

Nun muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Für Online-Shoppende übernimmt diese Aufgabe in der Regel der zuständige Beförderer, sprich Post- oder Kurierdienst. Wichtig: Der Versanddienstleister erhebt dafür eine Servicepauschale.

Wie stark steigen die Zusatzkosten?

Die Kosten steigen vor allem bei Waren mit einem Wert von unter 22 Euro und nur, wenn der Mehrwehrsteuerbetrag über einem Euro liegt. Der Versanddienstleister übernimmt bei der Einfuhr die Zollanmeldung und verlangt dafür eine Servicepauschale. Die DHL berechnet zum Beispiel 6 Euro. Hinzu kommen die Einfuhrabgaben, die der Beförderer der Waren ebenfalls an den Zoll bezahlt. Der Verbraucher zahlt dann die Abgaben in der Regel bei der Zustellung der Sendung an den Beförderer.

Beispiel: Sie bestellen online einen Rucksack aus China für 10 Euro. Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro sind zollfrei, das bedeutet als Einfuhrabgabe fällt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent an und eine Servicepauschale. Hier orientieren wir uns an der Pauschalen von DHL und berechnen 6 Euro. Der Rucksack kostet Sie nun 17,90 Euro und ist damit deutlich teurer. Bei einer Zollanmeldung vor dem 1. Juli hätten Sie 10 Euro für den Rucksack gezahlt.

Ab wann genau fällt die Freigrenze weg?

Der Zoll weist darauf hin, dass auch Waren, die vor dem 1. Juli bestellt worden sind, von dem Wegfall der Freigrenze betroffen sein könnten. Maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Zollanmeldung durch den Zoll angenommen wird. Abgaben können also auch für Waren entstehen, die vor dem 1. Juli bestellt worden sind, wenn die Zollanmeldung erst nach dem 30. Juni angenommen wird.

Was ändert sich für Händler?

Zudem gilt ab sofort ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 Euro, ab dem Händler Mehrwertsteuer abführen müssen. Bislang hatten in jedem EU-Land einzelne Schwellenwerte gegolten. Mit der Neuregelung will die EU sicherstellen, dass die Steuern am Lieferort der Waren gezahlt werden. Die Steuer wird künftig nur noch mit einem Finanzamt abgerechnet und auf die EU-Staaten verteilt, in denen der Händler Umsatz gemacht hat. Das heimische Finanzamt bleibt verantwortlich, wenn die Umsätze unter der neuen Schwelle von 10.000 Euro bleiben.

Um den Unternehmen den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, können sie sich bei einem Portal registrieren, das die Erfassung und Abrechnung der Mehrwertsteuer erleichtert.

Was soll die EU-Reform bewirken?

Mit der Neuregelung soll der Steuerbetrug eingedämmt und ausländische Versandhändler steuerlich nicht mehr bevorzugt werden. Bislang hatten Händler mit Sitz in der EU auf all ihre Waren Umsatzsteuer abführen müssen, während für Importe aus Drittstaaten die Freigrenze von 22 Euro galt. "Wir denken, dass die Verbraucher die zum Teil etwas höheren Preise akzeptieren sollten. Denn sie garantieren einen fairen Wettbewerb", kommentiert der Steuerexperte des Handelsverbands Deutschland, Ralph Brügelmann, in einem Bericht der Deutschen Presseagentur.

Die Freigrenze wurde in der Vergangenheit auch für Steuerbetrug missbraucht. Einige Händler kennzeichneten Pakete so mit einem Preis von unter 22 Euro, obwohl ein viel teureres Produkt enthalten war. Damit wurde die Mehrwertsteuer nicht automatisch abgeführt. Den Schaden für die EU-Staatskassen durch solche Schlupflöcher schätzt die EU-Kommission auf sieben Milliarden Euro jährlich.