Corona-Lockerungen in Bayern: Das ist neu seit Montag

23.6.2020, 08:29 Uhr

Hochzeiten mit bis zu 50 Gästen innen und 100 Gästen im Außenbereich sind ab Montag wieder möglich. © Andreas Lander/dpa-Zentralbild/dpa

In Bayern traten am Montag weitere Erleichterungen im privaten und öffentlichen Bereich in Kraft. Beschrieben werden diese in einer gemeinsamen Pressemitteilung von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) und Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU). Demnach sind wieder Veranstaltungen für ein feststehendes Publikum, wie etwa Hochzeiten, Geburtstage oder Vereinssitzungen und Schulabschlussfeiern mit bis zu 50 Gästen innen oder 100 Gästen im Außenbereich möglich.

Thermen dürfen nach Corona-Schließungen wieder öffnen

Außerdem können Hallenbäder und die Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder öffnen.

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Auch der Lehrgangsbetrieb – also etwa die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter – kann seit Montag wieder aufgenommen werden. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport von bisher 20 Personen werden aufgehoben. Sofern ein Hygienekonzept vorliegt, können auch wieder Duschen und Umkleiden genutzt werden.

Chorgruppen dürfen sich wieder treffen

Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unter strengen Hygieneauflagen wieder erlaubt. Bei Gottesdiensten wird der notwendige Mindestabstand im Innenbereich von 2 auf 1,5 Meter reduziert und die Maskenpflicht besteht nur noch, solange sich die Besucher nicht an ihrem Platz befinden.

Bei Kunst- und Kulturveranstaltungen wird die maximale Besucherzahl von 50/100 (innen/außen) bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 100/200 erhöht.

Maskenpflicht für Ladenmitarbeiter entfällt

Außerdem sollen die Arbeitsbedingungen für Menschen an Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen verbessert werden: Dort entfällt ab 22. Juni die Maskenpflicht für die Mitarbeiter, soweit durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

Zudem werden alle Begrenzungen von einer Person pro 20 Quadratmeter Fläche (Geschäfte, Freizeitparks, Führungen, Bäder, Kulturstätten und Bibliotheken) auf eine Person pro 10-Quadratmeter Fläche erleichtert.

Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen bleibt

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.


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