27. Oktober 1970: Kartoffeln einkellern

27.10.2020, 07:00 Uhr
27. Oktober 1970: Kartoffeln einkellern

© Ranke

Für die Verbraucher bedeutet das, für den Winter vorzusorgen und – soweit das möglich ist – jetzt Kartoffeln einzukellern. Denn zur Zeit sind die Preise noch stabil. Mit Einsetzen des schlechten Wetters werden sie erfahrungsgemäß anziehen. Der Zentner „frei Haus in den Keller“ kostet gegenwärtig in Mitelfranken 9 bis 11 DM. In den Wintermonaten wird man für die in Tüten abgepackten Kartoffeln – würde man sie zentnerweise kaufen – 14 bis 25 DM bezahlen müssen. Die Ernte ist in Mittelfranken in diesem Jahr recht unterschiedlich ausgefallen. Die Skala der Urteile reicht – so erklärte hierzu Direktor Heinrich Ermann vom Bayerischen Bauernverband – von „hervorragend“ bis zu „ausgesprochen schlecht“. Das liegt daran, daß im Frühjahr wegen des lang anhaltenden Winterwetters drei bis vier Wochen später als üblich gesteckt werden konnte. Und wegen der starken Niederschläge fiel die Ernte auf schweren Böden sehr schlecht aus, während sie auf leichten, sandigen Böden, wie in der Gegend von Schwabach, nicht beeinträchtigt wurde.“

Die Kartoffel verliert im übrigen als Nahrungsmittel immer mehr an Bedeutung. Infolge dessen geht auch das Einkellerungsgeschäft von Jahr zu Jahr zurück. Die Keller der modernen Häuser sind häufig auch nicht mehr dazu geeignet, die Kartoffeln ordnungsgemäß zu lagern. Deshalb ziehen es viele Hausfrauen vor, sich je nach Bedarf im Einzelhandelsgeschäft 1,5 oder 2,5 oder 5 Kilogramm in Tüten verpackte Kartoffeln mitzunehmen. Gerade diese Packungen haben in letzter Zeit Verwirrung gestiftet. Seit dem 1. Januar 1970 gibt es eine neue Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln, nach der die Kartoffeln nur noch in Einweg-Verpackungen, wie z. B. in Papiersäcken, zum Verbraucher gebracht werden dürfen. In der Regel betrifft das jedoch den Zwischenhandel: der Bauer liefert dem Großhändler die sortierten Kartoffeln und seine Aufgabe ist es, sie zu verpacken und an den Einzelhandel weiterzugeben. Da aber auch die Landwirte direkt an den Verbraucher liefern, sind auch sie von der Regelung betroffen. Paragraph 3 der Handelsklassenverordnung regelt die Ausnahmen. Nach Absatz 1 gilt die Vorschrift, die Kartoffeln „nur verpackt“ weiterzugeben, dann nicht, wenn die Kartoffeln „vom Erzeuger ab Hof unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden“. Buchstabengetreu ausgelegt würde das bedeuten, daß der Bauer dem Endverbraucher die Kartoffeln nur dann unverpackt verkaufen könnte, wenn sich dieser die Ware selbst auf dem Bauernhof abholt.

Das ist aber in den wenigsten Fällen so. Würde der Bauer nun selbst ausliefern, dürfte er dafür nur die vorgeschriebenen neuen Säcke verwenden. Ein Einwegsack aus Papier kostet zum Beispiel 0,60 DM. Da der Verbraucher die Verpackung nicht unbedingt wünscht, müßte der Landwirt die Kosten selbst tragen. Würde er sie auf den Preis schlagen, bliebe er nicht mehr attraktiv. Mit anderen Worten: das Einkellerungsgeschäft würde eingestellt. Der Bayerische Bauernverband legt den Paragraphen deshalb auch so aus, daß die Bezeichnung „ab Hof“ auch den freiwilligen Kundendienst, die Kartoffeln „frei Haus und Keller“ zu liefern, beinhaltet. „Verkauft wurden die Kartoffeln schließlich auf dem Hof“, meinte Direktor Ermann.

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