Verbot der Zweckentfremdung

Angespannter Wohnungsmarkt: So kann Erlangen weiterhin gegen Leerstand und Airbnb vorgehen

Antonia Haberberger

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26.05.2025, 14:50 Uhr
Trotz Wohnungsnot sind leerstehende Wohnhäuser und die Nutzung von Airbnb in Städten keine Seltenheit. (Symbolbild)

© IMAGO / Ralph Peters / Political-Moments Trotz Wohnungsnot sind leerstehende Wohnhäuser und die Nutzung von Airbnb in Städten keine Seltenheit. (Symbolbild)

Auch in Erlangen haben laut einer Pressemitteilung der Stadt immer mehr Menschen Probleme, angemessenen Wohnraum zu finden. Die Nachfrage übersteige regelmäßig das Angebot, wie auf der Website der Stadt Erlangen zu lesen ist.

In Erlangen gibt es deshalb seit circa fünf Jahren eine Satzung, die es der Stadt ermöglicht, gegen eine solche „Zweckentfremdung“ vorzugehen. Die sogenannte Satzung über das „Verbot der Zweckentfremdung“ wurde eingeführt, da der Wohnungsmarkt als besonders angespannt gilt. Zuletzt stand die Verlängerung der Satzung auf der Kippe, doch am 30. April hat der Stadtrat beschlossen, die Satzung erneut für fünf Jahre in Kraft zu setzen.

115 Objekte mehr auf dem Wohnungsmarkt wegen Satzung

Eine Anfrage der Erlanger Linken aus dem Jahr 2023 zeigt die Wirksamkeit der Satzung: Insgesamt konnten zum damaligen Zeitpunkt 115 Objekte dem Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung gestellt werden. In der Anfrage machte die Verwaltung zudem deutlich, dass die Wirksamkeit durch zusätzlichen Personalbedarf noch erhöht werden könne. Insbesondere die Bearbeitung von Fällen des Leerstands oder der „Fremdenbeherbergung“ (beispielsweise über Airbnb) sei sehr zeitintensiv.

Zweckentfremdung nur mit Genehmigung

Eine Zweckentfremdung liegt dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtfläche gewerblich oder beruflich genutzt wird, wenn er mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr der Fremdenbeherbergung dient oder wenn er länger als drei Monate leer steht. In Erlangen darf Wohnraum nur zweckentfremdet werden, wenn dies vorher genehmigt wurde. Überwiegt „vorrangiges öffentliches Interesse“ oder „schutzwürdiges privates Interesse“, kann jedoch auch eine Genehmigung erteilt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Arztpraxis dringend benötigt wird, weil andere Räume nicht zur Verfügung stehen.

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