Staatsschutz ermittelt

Bombendrohungen an fränkischen Schulen: Welche Strafen drohen den Absendern?

André Ammer

Region und Bayern

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27.10.2023, 06:00 Uhr
Eine Polizistin steht vor dem Zugang zur Alexander-von-Humboldt-Realschule. Die Schule wurde nach einer Bombendrohung geräumt. 

© Pia Bayer, dpa Eine Polizistin steht vor dem Zugang zur Alexander-von-Humboldt-Realschule. Die Schule wurde nach einer Bombendrohung geräumt. 

In der Metropolregion mussten am Dienstag das Berufliche Schulzentrum in Neumarkt in der Oberpfalz und ein weiteres Mal die Gesamtschule im oberfränkischen Hollfeld, die bereits vergangene Woche eine Droh-Mail erhalten hatte, evakuiert werden.

Welche Motive hatten die Bombendrohungen? Einige bezogen sich auf den Konflikt im Gazastreifen, andere auf den Krieg gegen die Ukraine. Doch bestand tatsächlich Gefahr oder handelte es sich um Schulstreiche, um einen Tag dem Unterricht zu entkommen? Um das herauszufinden, ermittelt der Staatsschutz. Strafrechtlich sind solche Drohungen – ob Streich oder nicht – keine Kleinigkeit.

Mehrere Straftatbestände können durch solche Bombendrohungen erfüllt sein, zum Beispiel der Missbrauch von Notrufen, das Vortäuschen von Straftaten und die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. In all diesen Fällen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von maximal drei Jahren möglich – auch dann, wenn nie tatsächlich Gefahr bestand.

Doch was passiert, wenn es sich bei den Tätern tatsächlich um minderjährige Schülerinnen oder Schüler handelt? Inwiefern auch Kindern bei falschen Bombendrohungen Strafen drohen und wann die Eltern dafür gerade stehen müssen, lesen Sie in unserem exklusiven Hintergrundartikel auf NN.de.


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