Mord in Schnaittach: Welches Strafmaß ist angemessen?

1.2.2018, 11:03 Uhr

Sohn und Schwiegertochter des Schnaittacher Ehepaars Elfriede und Peter Placzek werden beschuldigt die beiden ermordet zu haben. Aber was bedeutet dieser Vorwurf eigentlich? © Schuster

Bei Mord handelt es sich um eine vorsätzliche Tötung im Gegensatz also zu einem tödlichen Unfall. Die Abgrenzung zum Totschlag liefern bestimmte Mordmerkmale. "Mindestens eines davon muss erfüllt sein, um wegen Mordes ermitteln zu können", so die Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

Im Paragraf 211 des Strafgesetzbuches heißt es, "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." Im Schnaittacher Fall äußert sich die Staatsanwaltschaft zwar bisher nicht darüber, wegen welchem Mordmerkmal die Haftbefehle gegen Ingo P. und seine Frau erlassen wurden. Dass es aber jeweils um Mord in zwei Fällen, und nicht etwa "nur" um Totschlag oder um Beihilfe zum Mord geht, darauf lassen bereits bestimmte Annahmen der Ermittlungsbehörden schließen.

"Beide Beschuldigte an Tötungshandlung beteiligt"

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Im Fall der Ps bedeutet das: Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich beide Beschuldigte "an der Tötungshandlung beteiligt haben", so Oberstaatsanwältin Anita Traud. Die Ermittler glauben aktuell also nicht, dass, um ein Beispielsszenario zu nennen, beide die Tat zwar gemeinsam geplant haben, aber dann nur der Sohn die Eltern erschlagen hat, während seine Frau schlief. Die Staatsanwaltschaft spricht von einer "Unterstützungshandlung". So könnte – angenommen, die Tat geschah nachts – beispielsweise einer der beiden Beschuldigten zugeschlagen haben, während der oder die andere die Szene ausleuchtete.

Zudem kann nicht nur derjenige, der die Tat ausgeführt hat, wegen Mordes verurteilt werden, so die Staatsanwaltschaft. Weil es nicht notwendig ist, dass jeder der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Und eine Mordanklage ist selbst dann möglich, wenn ein Beteiligter überhaupt nicht unmittelbar, sondern möglicherweise nur bei der Planung beteiligt war. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dem aktuellen NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe zugrunde.

Im Schlaf erschlagen?

Ein häufiges Mordmerkmale ist die Heimtücke. Heimtückisch handelt, so heißt es in der Fachsprache, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Auf schlafende Opfer trifft das in aller Regel zu, sagt Traud. Ob die beiden Schnaittacher im Schlaf erschlagen worden sind, sei aber nicht geklärt. Die Tatrekonstruktion sei beileibe nicht abgeschlossen, so Traud.

Sollte es zu einer Anklage und einer Verurteilung wegen Mordes kommen, droht beiden eine "lebenslange" Haftstrafe, so der Gesetzestext. Ob die beiden jungen Menschen allerdings tatsächlich ihr restliches Leben hinter Gittern verbringen müssten, ist nicht gesagt. Denn bei "Lebenslänglich" wird nach 15 Jahren erstmals geprüft, ob eine vorzeitige Ent­lassung in Frage kommt, so die Staatsanwaltschaft. Sollte eine "besondere Schwere der Schuld" festgestellt werden, etwa, weil es sich wie in Schnaittach um einen Doppelmord handelt, verlängert sich diese Zeit auf 18 Jahre.

Danach muss ein Gericht entscheiden, ob von einem verurteilten Mörder etwa weiter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Wenn diese sogenannte Sozialprognose negativ ausfällt, dann sitzt ein Verurteilter auch länger, 30 oder mehr Jahre, im Gefängnis.