Arbeitsunfähigkeit

Rückwirkende Krankschreibung: Was ist erlaubt?

9.1.2023, 15:45 Uhr
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nach dem dritten Tag der Abwesenheit vorliegen.

© Patrick Pleul, dpa Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nach dem dritten Tag der Abwesenheit vorliegen.

Laut Gesetz muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach drei Tagen Abwesenheit vorliegen, also am vierten Tag nach Beginn der Erkrankung. Außerdem darf ein Arbeitgeber die Bescheinigung auch früher verlangen, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag so geregelt ist.

Rückwirkende Krankschreibung in Ausnahmefällen erlaubt

Ein Arzt hat die Befugnis, Sie rückwirkend krankzuschreiben, wenn Sie eindeutig nachvollziehbar darlegen können, dass Sie bereits an den vergangenen Tagen nicht arbeitsfähig waren. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des behandelnden Arztes.

Dieser Ausnahmefall ist für maximal drei Tage im Nachhinein möglich. Dabei werden Samstage und Feiertage eingerechnet. Ein persönlicher Besuch in der Arztpraxis ist zudem notwendig.

Geregelt wird das in Paragraph 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Konkret steht dort: "Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig."

Alternativen zum Arztbesuch

Statt auf eine rückwirkende Krankschreibung zu setzen, kann sich bis zum 31. März 2023 auch telefonisch krank schreiben lassen - bei leichten Atemwegserkrankungen und für bis zu sieben Kalendertage. Diese Ausnahmeregelung wurde wegen Corona eingeführt. Sie zwar zwischenzeitlich ausgelaufen, wurde dann aber wieder eingeführt. Zu einer Verlängerung ist nichts bekannt.

Der Arzt muss den Patienten dafür am Telefon ausführlich befragen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält der Kranke dann per Post.

Daneben gibt es auch die Option eines Hausbesuchs. Ärzte sind dazu verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen, wenn der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht zu ihnen kommen kann. Ablehnen darf ein Arzt nur in Ausnahmefällen.