Nachgefragt

Wegen Gas-Notstand: Darf der Vermieter einfach das Warmwasser abstellen?

Eva Orttenburger

Online-Redaktion

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6.7.2022, 11:44 Uhr
Eine warme Dusche ist vor allem im Winter bei vielen Menschen beliebt. Eine Wohnungsgenossenschaft aus Sachsen ermöglicht dies nur noch zu bestimmten Uhrzeiten. (Symbolfoto)

© Amphiro AG/dpa Eine warme Dusche ist vor allem im Winter bei vielen Menschen beliebt. Eine Wohnungsgenossenschaft aus Sachsen ermöglicht dies nur noch zu bestimmten Uhrzeiten. (Symbolfoto)

Die Bundesnetzagentur befürchtet einen Totalausfall der russischen Gaslieferungen. Dadurch wird Energie extrem teuer und ein knappes Gut. Eine Wohnungsgenossenschaft aus Deutschland hat bereits Ernst gemacht und schränkt das Warmwasserangebot ihrer Mieterinnen und Mieter ein.

Um Geld und Energie zu sparen, kommt warmes Wasser nur noch montags bis freitags zwischen 4 und 8 Uhr, 11 und 13 Uhr sowie 17 und 21 Uhr aus dem Hahn. Am Wochenende sei warmes Wasser am Nachmittag noch eine zusätzliche Stunde verfügbar, nämlich schon ab 16 Uhr. Auch die Heizung wird bis September ausgestellt. Ein drastisches Vorgehen - doch ist es rein rechtlich überhaupt erlaubt?

"Warmes Wasser in der Nacht ist ein Luxus, den wir uns nicht mehr leisten können", erklärt Vermieter Falk Kühn-Meisegeier von der Wohnungsgenossenschaft Dippoldiswalde gegenüber der Braunschweiger Zeitung.

Allerdings sei das Vorgehen der Genossenschaft rechtswidrig. Dies bestätigte unter anderem Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) ebenso wie Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes. Denn der Vermieter muss rund um die Uhr warmes Wasser zur Verfügung stellen und darf nicht einfach zu bestimmten Zeiten das Angebot einschränken.

Mietminderung und Gerichtsurteile

Ansonsten können die Bewohnerinnen und Bewohner eine Mietminderung beantragen. Rund zehn Prozent wären Siebenkotten zufolge möglich. "Es ist nicht die Aufgabe des Vermieters, den Mieter zum Energiesparen zu zwingen", erklärt er gegenüber der Braunschweiger Zeitung. Die Maßnahme der Genossenschaft sein ihm zufolge nur erlaubt, wenn alle Mieterinnen und Mieter damit einverstanden sind.

Wer dagegen ist, kann ebenso vor Gericht ziehen. Das Amtsgericht Köln hat in einem anderen Fall bereits einer Mietminderung um 7,5 Prozent zugestimmt, weil nachts kein Warmwasser für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Appartements zur Verfügung stand.