"In der StVO nicht berücksichtigt"

Weil sein E-Auto zu schwer ist: Stadt entzieht Mann den Bewohnerparkausweis

Johanna Michel

Online-Redaktion

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20.3.2023, 17:53 Uhr
Moderne SUVs liegen mit dem Gewicht oft über dem, das beim Parken auf Gehwegen zugelassen ist. (Symbolbild)

© Klaus Lehnberger Moderne SUVs liegen mit dem Gewicht oft über dem, das beim Parken auf Gehwegen zugelassen ist. (Symbolbild)

Ein Fall in Offenbach am Main, bei dem einem Mann der Bewohnerparkausweis entzogen wurde, schlug hohe Wellen. Nachdem ihn der Brief mit der Information erreicht hatte, ärgerte er sich, schreibt die Frankfurter Neue Presse. Den Parkausweis, um den es sich dabei handelte, hatte er erst wenige Tage zuvor erhalten.

Der Grund für den Rückzug des Ausweises: Sein neues E-SUV der Marke Audi sei zu schwer. Und das um rund 200 Kilogramm. Nachdem er sich mit dem Anliegen an die Stadt wandte, bekam er vorerst nur die Info, dass nur nach Vorschrift gehandelt wurde. "Da kaufe ich mir extra ein Elektrofahrzeug, um die Umwelt zu schonen, und darf dann nicht mehr in Offenbach parken", sagte der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Offenbach. "Das ist doch ein schlechter Witz", ärgerte er sich der FNP zufolge weiter.

Nicht in der StVO vorgesehen

Laut einer Sprecherin der Stadt Offenbach am Main liege das Problem vor allem darin, dass das Bewohnerparken "in den meisten Fällen Wohnbereiche [betrifft], wo das Parken auf Gehwegen" zugelassen ist. Laut der Straßenverkehrsordnung ist das "nur für Kfz mit einer Gesamtmasse bis 2,8 Tonnen zulässig." Das neue Auto des Anwohners liegt mit etwas über drei Tonnen deutlich darüber.

"Dass es mittlerweile Riesen-SUV gibt, die schwerer als 2,8 Tonnen sind, ist in der derzeitigen Form der StVO nicht berücksichtigt", erklärt die Sprecherin weiter. Die Stadt Offenbach habe aber bereits reagiert, um eine andere Möglichkeit für den Bewohner zu finden. "Es gibt für den Betroffenen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung (keine "Sondernutzungserlaubnis") beim Ordnungsamt zu beantragen, wenn es sich um ein Kfz über 2,8t (und nicht um einen straßenrechtlich klassifizierten Lkw) handelt."