An Silvester: Wunderkerzen und Jugendfeuerwerk sind in Bayern erlaubt

21.12.2020, 10:28 Uhr
Trotz des Böllerverbots an Silvester bleiben wenige einige feurige Ausnahmen erlaubt.

© e-arc-tmp_20170804-134011-001.jpg, NN Trotz des Böllerverbots an Silvester bleiben wenige einige feurige Ausnahmen erlaubt.

Ein Verkaufsverbot von Feuerwerk ist durch Paragraf 12 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember abgedeckt. Demnach ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 verboten. Der Handel mit Feuerwerk der Kategorie F1, worunter Wunderkerzen, Tischfeuerwerk oder Knallerbsen fallen, ist nicht untersagt.

Feuerwerk der Kategorie F1, auch als Kinder- oder Jugendfeuerwerk bekannt, darf das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren verkauft werden. F2-Feuerwerke werden im Gegensatz dazu nur an Erwachsene verkauft. In normalen Jahren sind sie lediglich vom 28. bis zum 31. Dezember im Handel und können in der Silvesternacht abgefeuert werden - oder mit Ausnahmegenemigung vom Ordnungsamt zu einem anderen Zeitpunkt.


Böllerverbot: Das passiert nun mit Millionen von Feuerwerkskörpern


Ein deutschlandweites Feuerwerk-Verkaufsverbot für die Kategorie F2 an Silvester wurde am 18. Dezember vom Bundesrat bestätigt. Dafür wird die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert. Bei Verstößen drohen laut Bundesinnenministerium Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sowie Geldstrafen.

Ein Abbrennverbot von Feuerwerk ist überdies in Paragraf 5 der bayerischen Verordnung festgelegt. Demnach entscheiden die Kreisverwaltungsbehörden, an welchen öffentlichen Orten es untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich zu führen oder abzubrennen.

Welchen Einfluss hat die Ausgangssperre?

Laut Gesundheitsministerium stellt das Abbrennen von Pyrotechnik laut der aktellen Infektionsschutzverordnung "zwar keinen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung dar. Allerdings ist der Begriff der 'Wohnung' so zu verstehen, dass er auch den eigenen Garten, Balkon oder Terrasse mitumfasst."

Auf Privatgrundstücken ist nach der bayerischen Verordnung also das Entzünden von Feuerwerk der Kategorie F1 erlaubt – und auch der Kategorie F2, wenn man noch alte Bestände hat.

Kreisverwaltung kann zusätzliche Einschränkungen erlassen

Es ist aber zu erwarten, dass viele Kreisverwaltungsbehörden letzteres durch Allgemeinverfügungen verbieten werden. Der Nürnberger Stadtrat zum Beispiel hat beschlossen, dass Feuerwerk der Kategorie F2 in der Silvesternacht auch auf Privatgrundstücken nicht entzündet werden darf.

"Der Verkauf von F1-Feuerwerk ist zwar erlaubt, wirtschaftlich aber ohne Bedeutung", meint Markus Strasser vom Feuerwerk-Händler Röder aus Schlüsselfeld. Viele Händler hätten bereits Anwälte eingeschaltet. Weil vieles erst auf den letzten Drücker in Verordnungen gegossen werde, seien Klagen aber kaum möglich. "Wir können höchstens im Nachhinein auf Schadensersatz klagen", sagt er.

Verwandte Themen