Jagd, Trennung, Überstunden: In diesen Fällen dürfen Sie trotz Ausgangssperre draußen sein

3.5.2021, 13:07 Uhr
Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre ist weiterhin erlaubt.

© Philipp Schulze, dpa Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre ist weiterhin erlaubt.

Seit Kurzem steht fest: Wer nachts in den Wald geht, um zu Jagen, darf dies auch während der Ausgangssperre tun. Wir haben dies zum Anlass genommen und einen Leitfaden verfasst, der einen Überblick darüber gibt, unter welchen Umständen das Haus zwischen 22 und 5 Uhr verlassen werden darf.

Jagd während der Ausgangssperre

Die Ausübung der Jagd ist trotz nächtlicher Ausgangssperre erlaubt. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestätigte dies. Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre sei ein Ausnahmegrund. Auch die Versorgung von verletztem Wild ist ein Grund, während der nächtlichen Ausgangssperre, die Wohnung verlassen zu dürfen.


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Das Jagen und Arbeiten im Jagdrevier ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person zulässig.

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 dürfen maximal fünf Personen aus dem eigenen Hausstand und von einem weiteren Hausstands teilnehmen. Bei der Gesamtzahl ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

Weg von der und zur Arbeit

Wer nach 22 und vor 5 Uhr zur Arbeit muss oder von der Arbeit kommt, ist von der Ausgangssperre ausgenommen. Hierbei empfiehlt sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, wie Oliver Barnert von der Münchener Polizei gegenüber merkur.de sagte. Fehlt diese Bescheinigung bei einer Polizeikontrolle, so "besteht natürlich erst einmal der Verdacht, dass Sie gegen die Ausgangssperre verstoßen".

Kann der Kontrollierte jedoch glaubhaft machen, dass er wegen der Arbeit noch unterwegs war, kann er in der Regel trotzdem weiterfahren. Sonst wird unter Umständen der Arbeitgeber kontaktiert. Auch, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel sich verspäten und so eine Rückkehr ins Heim vor 22 Uhr verhindern, gilt dies als Ausnahme von der Ausgangssperre. Dabei wird natürlich überprüft, ob wirklich eine Verspätung vorlag, und ob die kontrollierte Person mit einer pünktlichen Bahn überhaupt vor 22 Uhr daheim gewesen wäre. Denn "wenn die S-Bahn um halb zwölf ausgefallen ist, ist das kein Grund", so Barnert.


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Die Polizei gehe bei ihren Kontrollen dabei meist mit "dem gesunden Menschenverstand" vor. Wenn die Beamten bei einer Kontrolle etwa auf eine alkoholisierte Person treffen, zweifeln sie also eher an, dass sie in diesem Zustand auf den Weg in die Arbeit ist.

Notfälle

Egal, ob tierischer oder menschlicher Natur: Notfälle können immer passieren. Sollte das Haustier einen spontanen Unfall haben und behandelt werden müssen, ist das ebenfalls ein legitimer Grund, das Haus zu verlassen. Das verletzte Tier ist dabei den Beamten meist Beweis genug dafür. Auch das Gassigehen nach 22 Uhr bleibt weiterhin erlaubt. Allerdings müsse da natürlich auch ein Hund zu sehen sein, "eine Leine allein reicht da nicht", mahnt die Münchener Polizei.

Auch Menschen haben während der Corona-Pandemie immer noch das Recht auf Selbstschutz. "Besteht also die Gefahr, dass ich mich verletze oder sogar sterbe, darf ich das Haus verlassen", erklärt Barnert. Das kann für einen lange geplanten Eingriff oder einen medizinischen Notfall zutreffen. Beruhigend ist auch: "Wenn etwa ein wildes Tier in Ihre Wohnung eindringt und versucht, Sie zu fressen, können Sie guten Gewissens das Haus verlassen", wie der Polizist versichert. Dabei müsse man dann auch keinen Strafzettel befürchten.


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Beziehungskrisen

Komplexer wird es dann bei Themen rund um die Liebe. Bei einem Beziehungsstreit es in Ordnung, das Gebäude zu verlassen, "ehe man sich gegenseitig an die Gurgel geht". Kann man jedoch auf ein anderes Zimmer, den Gang oder das Treppenhaus ausweichen, gilt das allerdings nicht. Auch hier würden laut Polizei die Beamten dann feinfühlig das Erzählte prüfen.

Dabei gilt es aber auch ganz klar zu beachten: Bei falschen Erzählungen von häuslicher Gewalt werden Straftaten geltend gemacht, die gar nicht existieren. Das wäre dann ein "Vortäuschen von Straftaten" und das ist strafbar. Ging gerade die Beziehung in die Brüche und man will deswegen nicht nebeneinander schlafen, reicht den Beamten aus Grund, die Wohnung zu verlassen, nicht aus - es sei denn, psychologische Notbetreuung wegen Suizidgedanken oder Vergleichbarem wird benötigt.

Betreuung und Trauerfälle

Ausgenommen von der Ausgangssperre sind außerdem Menschen, die ihr Sorge- oder Umgangsrechts wahrnehmen. Muss eine Mutter etwa spontan in der Nacht ihr Kind irgendwo holen, weil dieses sonst nicht mehr beaufsichtigt würde, ist dies erlaubt. Ähnlich verhält es sich bei der Pflege "unterstützungsbedürftiger Personen", wie etwa alten Menschen oder Leuten mit Behinderung. Auch die Begleitung Sterbender ist nach 22 Uhr erlaubt.


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