Maas: Türkische "Invasion" ist nicht mit Völkerrecht im Einklang

21.10.2019, 06:42 Uhr
Deutschlands Außenminister Heiko Maas kritisiert die "Invasion" der Türkei in Syrien scharf.

© Anas Alkharboutli, dpa Deutschlands Außenminister Heiko Maas kritisiert die "Invasion" der Türkei in Syrien scharf.

Zu der türkischen Argumentation, sie habe das Völkerrecht auf ihrer Seite, sagte der SPD-Politiker in der ZDF-Sendung "Berlin direkt" am Sonntagabend: "Nach allem, was wir wissen und nach allem, was die Türkei selbst als Rechtsgrundlage angeführt hat, können wir das nicht teilen. Wir glauben nicht, dass ein Angriff auf kurdische Einheiten oder kurdische Milizen völkerrechtlich legitimiert ist." Auf die Nachfrage, ob es sich also um einen Bruch des Völkerrechts durch die Türkei handele, sagte Maas: "Wenn es keine Grundlage im Völkerrecht gibt für eine solche Invasion, dann ist sie auch nicht im Einklang mit dem Völkerrecht."


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Zugleich warnte er die Türkei vor dem Verlust europäischer Zahlungen im Rahmen des Flüchtlingsabkommens. "Wir sind auch nicht damit einverstanden, dass syrische Bürgerkriegsflüchtlinge, die jetzt in der Türkei sind, auf diese Art und Weise dann nach Nordostsyrien geschickt werden in diese Sicherheitszone, möglicherweise gegen ihren Willen." Das seien alles Themen, über die mit der Türkei geredet werden müsse, auch im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsabkommen: "Denn wir werden nicht Geld zahlen für Dinge, die nach unserer Auffassung nicht legitim oder legal sind", sagte Maas.

Die Türkei hatte am 9. Oktober im Norden Syriens eine Offensive gegen die YPG gestartet, die sie als Terrororganisation betrachtet. Die Türkei wurde dabei weder von der syrischen Regierung um Hilfe gebeten noch erteilte der UN-Sicherheitsrat ein entsprechendes Mandat. Ankara begründet deshalb den Einmarsch mit dem Recht auf Selbstverteidigung.

Der wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages kommt aber zu dem Schluss, dass der Einmarsch im Widerspruch zum Völkerrecht stehe. In dem Gutachten, das der dpa vorliegt, heißt es zudem, dass "selbst bei großzügiger Auslegung" kein Recht auf Selbstverteidigung zu erkennen sei.

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