Eilantrag erfolgreich

Nach Gerichtsurteil: Bayerische Staatsregierung setzt 2G-Regel im Einzelhandel außer Kraft

19.1.2022, 16:43 Uhr
Die Inhaberin eines Lampengeschäftes in Oberbayern hatte geklagt - nun hat der Verwaltungsgerichtshof die 2G-Regel im Einzelhandel außer Kraft gesetzt.

© Martin Schutt, dpa Die Inhaberin eines Lampengeschäftes in Oberbayern hatte geklagt - nun hat der Verwaltungsgerichtshof die 2G-Regel im Einzelhandel außer Kraft gesetzt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die für den Einzelhandel im Freistaat geltende "2G"-Regel (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) gekippt. Mit dem am Mittwoch gefassten Beschluss hat das Gericht die Vorschrift aus der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen: 20 NE 21.3119). Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, teilte der BayVGH am gleichen Tag in München mit.

Nach Auffassung des Gerichts mangelt es der einschlägigen Vorschrift an "hinreichender Klarheit" bei der Abgrenzung zwischen Geschäften zur "Deckung des täglichen Bedarfs", die an "2G" nicht gebunden sind, und den übrigen Läden. Die Verordnung enthalte nur eine Liste von Beispielen für Anbieter des täglichen Bedarfs wie etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Bau- und märkte, die aber ausdrücklich nicht abschließend gemeint sei.

Was ein Geschäft des täglichen Bedarfs ist, müsse sich aber klar aus der Verordnung ergeben "und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden", heißt es in einer Mitteilung des BayVGH. Die uneinheitliche Behandlung von sogenannten "Mischsortimentern" belege, dass die Verordnung nicht klar regele, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden und welche nicht.

In voran gegangenen Verfahren zeigte sich bereits, dass die Grenzen zwischen alltäglichem und sonstigem Bedarf fließend sind. So wurden ähnliche Anträge von Inhabern von Spielwaren- und Bekleidungsgeschäften als gegen die Verordnung als unzulässig abgewiesen, weil ihre Betriebe nach Ansicht des BayVGH ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen und sich nicht an die "2G"-Vorgaben halten müssten. Auf den Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts aus Oberbayern hin sahen sich die Richter nunmehr veranlasst, auch in der Sache zu entscheiden.

Der Verordnungsgeber, als die bayerische Staatsregierung, hat jetzt die Wahl, auf eine "2G"-Regelung für den Einzelhandel ganz zu verzichten oder die entsprechende Bestimmung in der BayIfSMV präziser zu fassen. Staatskanzleichef Florian Herrmann kündigte an, dass die "2G"-Regel im Einzelhandel komplett ausgesetzt wird. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibe aber weiter bestehen. Der Handelsverband Bayern hatte die "2G"-Vorgabe immer wieder heftig kritisiert.

Die Industrie- und Handelskammer für Mittelfranken in Nürnberg begrüßt die Entscheidung: "Sie bringt für den Einzelhandel und auch für die Kunden endlich Klarheit. Die bisherigen Regelungen haben unserer Einschätzung nach nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprochen. Die Unterscheidungen zwischen den Geschäften haben zu vielen Irritationen und Belastungen für die Betriebe geführt", so deren Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch.

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