Verkürzter Genesungszeitraum

Von Corona nur 90 Tage lang genesen? Ansbacher Gericht gibt Eilantrag statt

11.2.2022, 15:54 Uhr
Ob jemand als genesen gilt, spielt in den aktuellen Corona-Regeln eine wichtige Rolle.

© Arne Dedert, dpa Ob jemand als genesen gilt, spielt in den aktuellen Corona-Regeln eine wichtige Rolle.

Die zwei Antragssteller hatten sich mit dem Corona-Virus infiziert und vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung erhalten, mit der sie ihre Genesung sechs Monate nachweisen konnten. Mitte Januar wurde dieser Zeitraum jedoch auch für sie auf 90 Tage halbiert.

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab ihrem Eilantrag gegen diese Verkürzung nun vorläufig statt: Der betroffene Paragraph aus der sogenannten Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sei "aus formellen Gründen verfassungswidrig".

Eilantrag stattgegeben: Die Begründung des Gerichts

Zur Begründung hieß es von Seiten des Gerichts, dass die Verordnung seit der Änderung vom Januar auf die Website des Robert-Koch-Instituts verweist. Damit entscheidet der Gesetzgeber jedoch nicht mehr selbst, wie lange jemand als genesen gilt, sondern überlässt diese wesentliche Regelung dem Robert-Koch-Institut, einer behördlichen Institution. Dies verstoße sowohl gegen den "Wesentlichkeitsgrundsatz" als auch den "Bestimmtheitsgrundsatz".

Das Gericht hat damit aber nicht entschieden, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Zudem gilt der Beschluss (Aktenzeichen: AN 18 S 22.00234) nur für die beiden Antragssteller.

Die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage hat jede Menge Kritik einhergebracht: Bereits vergangene Woche entschied auch das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass der Beschluss verfassungswidrig und damit unwirksam sei. Stattdessen wäre die Verordnung vom 8. April 2021 anzuwenden, in der der Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach der positiven PCR-Testung bis sechs Monate festgelegt ist.

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