Finanzen

Kontoführungsgebühren und die Steuererklärung 2023: Was muss man wissen?

Simone Madre

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4.3.2024, 07:34 Uhr
Kontoführungsgebühren werden in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

© Falco, Pixabay, LizenzCC Kontoführungsgebühren werden in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen.

In diesem Artikel:

Was muss man über die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung wissen? Wo muss man diese eintragen und gibt es Unterschiede? Darum geht es im folgenden Beitrag.

Zunächst eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen – denn die Kontoführungsgebühren darf man auch in der Steuererklärung angeben, die man für das Jahr 2023 macht, und sie somit von der Steuer absetzen. Allerdings gibt es auch gleich eine schlechte Nachricht. Denn die Kontoführungsgebühren können nicht alle Steuerpflichtigen vollständig absetzen. Absetzbar sind beruflich bedingte Kosten. Dennoch kann grundsätzlich jeder Steuerpflichtige einen Teil der Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Übrigens ist die Frage, ob man die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung 2023 angeben darf, eigentlich unwichtig. Denn angeben können die Steuerpflichtigen zunächst einmal alle entstandenen Ausgaben. Ob das Finanzamt diese dann jedoch anerkennt und berücksichtigt, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Der deutsche Fiskus bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Pauschale geltend zu machen. Die Pauschale von 16 Euro kann man jedes Jahr angeben, wenn Kontoführungsgebühren anfallen. Dies gilt auch für das steuerliche Veranlagungsjahr 2023. Der Betrag ist ein Jahresbetrag. Man kann ihn auch angeben, wenn man erst im Dezember ein Konto mit Kontoführungsgebühr eröffnet hat und nur wenige Kosten hat.

Gibt man bei den Kontoführungsgebühren die Pauschale von 16 Euro an, muss man keinen Nachweis der Kontoführungsgebühren mitschicken. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel ohne Nachfrage an. Will es doch einen Nachweis sehen, muss es ihn explizit anfordern.

Wenn man höhere Ausgaben hat, kann man auch diese teilweise anerkennen lassen. Das geht aber nur bei Kosten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle entstanden sind - beispielsweise Überweisungskosten beim Kauf von Arbeitsmittel oder bei Zahlungen an den Berufsverband, für die Überweisungsgebühren anfallen.

Nicht absetzbar sind die Gebühren, die bei der Abhebung des Gehalts an einem Geldautomaten entstehen können.

Der Pauschbetrag oder die realen Ausgaben werden in Anlage N der Steuererklärung unter dem Punkt Werbungskosten eingetragen.

Wer als Selbstständiger oder Freiberufler seinen Gewinn in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann die Kontoführungsgebühren als "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" in die Anlage EÜR eintragen.

Die Angabe lohnt sich, wenn man bei den Werbungskosten eine Summe von 1230 Euro übersteigt. Dieser Wert ist der Mindestbetrag, der ohne Belege angerechnet wird. Bleibt man bei den Werbungskosten unter 1230 Euro, lohnt sich eine Angabe der Kontoführungsgebühren also nicht.

Wer keine Gebühren für die Verwaltung seiner Bankkonten bezahlt, darf diese selbstverständlich auch nicht angeben – weder fiktive Gebühren noch die Pauschale für Kontoführungsgebühren.

Wer als Selbstständiger ein Geschäftskonto führt, kann sämtliche Kosten bei der Steuererklärung absetzen. Darunter fallen jedoch nicht nur die meist überschaubaren Gebühren der Banken für die Verwaltung des Girokontos. Zugleich gehören auch andere Gebühren, die im Zusammenhang mit den Kontoaktivitäten entstehen, zu den Kontoführungsgebühren. Dies sind beispielsweise die Kosten für die folgenden Services der Banken:

  • Gebührenpflichtiger Versand von Kontoauszügen
  • Gebühren für die beruflich genutzte Kreditkarte
  • Entgelte für Überweisungen im In- und Ausland
  • Gebühren für Umtausch und Zahlungen in Fremdwährungen

    Die Steuererklärung ist individuell. Je nach Anspruchsgruppe können sich die Voraussetzungen unterscheiden. Deshalb wollen wir im folgenden Abschnitt einen Blick darauf werfen, wie es bei Selbstständigen, Rentnern, Vermietern oder Anlegern um die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung 2023 bestellt ist.

    Selbstständige: Bei einer rein geschäftlichen Nutzung des Geschäftskontos können alle Kosten abgesetzt werden, die mit dem Konto in Verbindung stehen. Diese werden dann als Betriebsausgabe in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht.

    Rentner: Rentner müssen ihr Einkommen ebenfalls versteuern. Eine jährliche Pauschale von 16 Euro ist zulässig, die bei den Werbungskosten geltend gemacht wird. Schließlich kann ohne Konto keine Rente ausgezahlt werden.

    Vermieter: Vermieter müssen ihre Mieteinkünfte in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigen. Kosten für die Kontoführung, die beispielsweise ausschließlich aus den Mieteinkünften herrühren, können als Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

    Anleger: Für Anleger gibt es keine Möglichkeit, die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

    Zwar entscheidet zunächst das zuständige Finanzamt über die Steuererklärung und stellt den Steuerbescheid aus. Im Zweifelsfall kommt es jedoch irgendwann zu einem Gerichtsurteil. Schließlich ist die Verwaltung in Deutschland an das geltende Recht gebunden. Die Rechtsprechung setzt den Rahmen und entscheidet, wann eine Praxis rechtskonform ist.

    In der Vergangenheit haben sich die Gerichte in Deutschland immer wieder mit den Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung beschäftigt. Das Fazit: Selbstverständlich können Steuerpflichtige höhere Beträge als 16 Euro als Werbungskosten absetzen, sofern ein Nachweis darüber gelingt (vgl. FG Münster vom 18.9.1996, EFG 1997, S.160).

    Bei einer gemischt privat-beruflichen Nutzung des Kontos können die Kontoführungsgebühren anteilig aufgeschlüsselt werden. Somit wirkt sich eine zumindest auch private Kontonutzung nicht so aus, dass die Kontoführungsgebühren gar nicht abgesetzt werden können (vgl. BFH vom 9.5.1984, BStBl. 1984 II S.560).

    Wenn man im Ausland tätig ist und der Arbeitgeber das Gehalt auf ein Inlandskonto überweist, können Überweisungskosten zu einem Konto vor Ort entstehen. Diese lassen sich in der Steuererklärung absetzen (BFH-Urteil vom 19.1.1996, BFH/NV 1996 S. 541).