Konsequenzen für Ungeimpfte

Kündigung wegen Impfpflicht? Betroffene können Arbeitslosengeld beantragen - unter dieser Bedingung

1.2.2022, 10:52 Uhr
Wer ab März im Krankenhaus arbeiten will, muss genesen oder gegen Covid-19 geimpft sein.

© Sebastian Gollnow, dpa Wer ab März im Krankenhaus arbeiten will, muss genesen oder gegen Covid-19 geimpft sein.

Ob die allgemeine Impfpflicht in Deutschland kommt, entscheidet sich möglicherweise erst Ende März. Wer in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen arbeitet und nicht geimpft oder genesen ist, muss aber schon vorher mit Konsequenzen rechnen.

Bußgeld von bis zu 25.000 Euro

Bis zum 16. März müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden 2G-Nachweis vorlegen. Andernfalls dürfen sie nicht mehr in der entsprechenden Einrichtung tätig werden. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht können beide Seiten mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Tatsächlich ist dieses Tätigkeitsverbot nicht sofort gleichbedeutend mit einer Kündigung. Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, erklärt der Münchener Rechtsanwalt Christian Seidel gegenüber dem BR. Ist es beispielsweise möglich, einen ungeimpften Arbeitnehmer im Homeoffice oder in einer Position ohne jeglichen Patientenkontakt arbeiten zu lassen, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen.

Für Verwaltungsangestellte im Krankenhaus mag dies ein gangbarer Weg sein, für einen Altenpfleger eher nicht. Ihn müsste der Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverbots von der Arbeit freistellen. Dabei gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Das droht bei Freistellung für Ungeimpfte

Hinzu dürfte für die betreffenden Beschäftigten ein weiteres Problem kommen: Wer längerfristig ohne Bezahlung freigestellt wird, muss die Kosten für die eigene Krankenversicherung komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.

Auch wenn noch nicht feststeht, ob die Freistellung widerrufen wird oder in eine Kündigung mündet, können Arbeitnehmer in dieser Situation Arbeitslosengeld 1 beantragen. Bezieher werden dann automatisch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert.

Dazu muss man allerdings gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Zunächst ist das die sogenannte Anwartschaftszeit: In den vergangenen 30 Monaten muss man mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zudem muss man sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und darf der Meldung entsprechend keine Beschäftigung haben.

Arbeitslosengeld ohne Kündigung?

Um beschäftigungslos zu sein, muss man noch nicht formell gekündigt sein, das hat die Bundesagentur für Arbeit dem BR bestätigt. Gleichzeitig betont die Behörde aber auch, dass man als arbeitslos gemeldete Person seinen Mitwirkungspflichten nachkommen muss.

Das heißt, man kann nicht einfach abwarten, ob sich an der Freistellung etwas ändert, sondern muss sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Dazu gehört dann auch, zumutbare Beschäftigungsangebote des Jobcenters anzunehmen - auch wenn diese dann nicht der eigenen medizinischen Ausbildung entsprechen.

Ob Impfverweigerern eine Sperrfrist bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes droht, hat die Agentur für Arbeit noch nicht bekannt gegeben, dies gilt aber als unwahrscheinlich. "Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hat. Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen", schrieb das Bundesarbeitsministerium dazu dem MDR.

Wie wahrscheinlich ist die Corona-Kündigung?

Über die Arbeitslos-Meldung könnten einige ungeimpfte Arbeitnehmer ihre Stelle im Gesundheitswesen in den kommenden Monaten verlassen. Ob dies auch durch Kündigungen seitens der Arbeitgeber regelmäßig passieren wird, ist dagegen noch unklar. Bislang ist die im neuen §20a des Infektionsschutzgesetzes verankerte Impfpflicht noch befristet bis zum 31. Dezember 2022. Im Falle einer ordentlichen Kündigung wäre bei langjährigen Arbeitsverhältnissen dann noch nicht einmal die Kündigungsfrist vorbei.

Einige Juristen sind allerdings der Meinung, dass viele Arbeitgeber trotz des dadurch entstehenden Risikos kündigen werden. Wenn die Impfpflicht künftig als Voraussetzung für Tätigkeiten in medizinischen Einrichtungen gilt, fehlt Ungeimpften damit die persönliche Eignung - ähnlich wie bei einem Berufskraftfahrer, der seinen Führerschein verliert. Damit ist eine personenbedingte Kündigung möglich.

Wird zuvor zur Vorlage des Impfpasses aufgefordert und dann abgemahnt, könnte diese unter Umständen sogar als außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Immerhin wird ein ungeimpfter Arbeitnehmer über viele Monate und damit eine nicht unerhebliche Zeit hinweg seine Eignung nicht wiedererlangen. Wie die Arbeitsgerichte dies im Angesicht der Befristung beurteilen werden, ist aber noch offen.

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