Fahrgemeinschaften

Mitfahrdienste: Gemeinsam günstiger ans Ziel gelangen

3.11.2022, 16:36 Uhr
In einer Fahrgemeinschaft zu reisen, kann auch unterhaltsam sein.

© ampnet/Blablacars In einer Fahrgemeinschaft zu reisen, kann auch unterhaltsam sein.

Mit den gestiegenen Spritpreisen sind auch Mitfahrdienste verstärkt in den Blickpunkt des Interesses gerückt. Sich im Rahmen einer Fahrgemeinschaft das „Benzingeld“ zu teilen, ist der eine, dass es auch das Klima schont, wenn mehrere Personen im Auto sitzen, ein anderer Aspekt. Mancher Mitfahr-Fan schätzt auch ganz einfach die Gelegenheit, Menschen kennenzulernen – und den Umstand, dass die Reisezeit bei guten Gesprächen schneller verfliegt.

Das Internet macht es einfach

Taten sich Fahrer und Mitfahrer in der prädigitalen Ära noch schwer damit, zueinander zu finden, ist es im Zeitalter des Internets und der Apps wesentlich einfacher geworden, eine Mitfahrgelegenheit ausfindig zu machen und zu buchen. Gelistet sind viele Dienste beim Portal mitfahrverband.org, darunter der französische Anbieter und Marktführer BlaBlaCar, die Pendler-Mobilitätsplattform twogo oder der Mitfahrclub des ADAC. Für die Tour von Nürnberg nach Berlin listete BlaBla uns Angebote ab 21 Euro auf.

Wie aber sieht die rechtliche Situation aus? Juristisch gesehen entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sich mehrere Menschen zusammenschließen, um die Kosten einer Autofahrt untereinander aufzuteilen. Wie Experten der ARAG-Versicherung erklären, erwachsen daraus sowohl Rechte wie auch Pflichten. Wenn er den Abholtermin nicht einhalten kann, sich also verspätet oder gar nicht kommen kann, muss der Fahrer das den „Passagieren“ so rechtzeitig mitteilen, dass sie sich um alternative Reisemöglichkeiten kümmern können. Erfolgt die Info nicht, können Schadensersatzansprüche die Folge sein, womöglich müssen beispielsweise Taxikosten erstattet werden.

Wer haftet?

Kommt es zu einem Unfall, haftet der Fahrer beziehungsweise der Halter des Fahrzeugs. Das bedeutet, dass eine Versicherung einspringt, in aller Regel die Kfz-Haftpflicht. Laut ARAG sind aber auch Fallkonstellationen denkbar, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder die über die vereinbarte Deckungssumme hinausgehen. Dann haftet der Fahrer beziehungsweise der Halter mit seinem Privatvermögen. Sinnvoll ist es daher, die Haftung vorsorglich so weit wie möglich einzuschränken beziehungsweise auszuschließen. Am besten wird dies schriftlich fixiert und von den Mitfahrern abgezeichnet. Der ADAC beispielsweise stellt eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung als PDF zum Download bereit.

Die Mitfahrer wiederum sind auf der sicheren Seite, wenn sie auf eine private Unfallversicherung zurückgreifen können, die unabhängig vom Unfallhergang zahlt.

Gewinn ist nicht erlaubt

Um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, sollten Autofahrer, die immer mal wieder oder gar häufig Beifahrer mitnehmen, ein Gespräch mit ihrer Versicherung führen. Die kann Leistungen nämlich auch dann verweigern, wenn sie den Verdacht hegt, dass der Mitfahrdienst gewerblich betrieben wird. In diesem Fall braucht der Fahrer einen Personenbeförderungsschein, außerdem muss er ein Gewerbe anmelden. Will er das vermeiden und im nichtgewerblichen Bereich bleiben, ist es wichtig, dass er nichts an der angebotenen Leistung verdient. Das bedeutet, dass auch er seinen Anteil an den entstandenen Betriebskosten tragen muss. Das Beförderungsentgelt allein darf diese nicht übersteigen und nicht einmal abdecken.

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