Schnee und Eis

Sturz wegen glatter Gehwege: Wer bei einem Unfall haftet und wer für Sicherheit sorgen muss

Ulla Ellmer

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15.1.2024, 09:35 Uhr
Glatte Gehwege sind für Fußgänger sehr gefährlich und können schnell zu folgenschweren Stürzen führen.

© Uwe Zucchi/dpa Glatte Gehwege sind für Fußgänger sehr gefährlich und können schnell zu folgenschweren Stürzen führen.

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Wer ist eigentlich fürs Räumen und Streuen von Gehwegen und Straßen zuständig? Und wer haftet bei einem Unfall? Der ADAC hat Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sie in Paragraf 823 dazu, Gefahrenquellen zu beseitigen. Dazu können auch verschneite und vereiste Gehwege gehören. „Grundstückseigentümer können zum Räumen und Streuen herangezogen werden“, heißt es beim ADAC. Das betrifft dann beispielsweise den Gehweg entlang der Straße, in seltenen Einzelfällen aber auch einen Radweg oder eine Straße, sofern diese direkt entlang der Grundstücksgrenze verlaufen und sich kein Gehweg dazwischen befindet.

In aller Regel gibt es eine Rahmenzeit zwischen 7 und 20 Uhr, während der geräumt und gestreut werden muss, am Wochenende verschiebt sich der Beginn zumeist nach hinten. Die Vorschriften können sich aber regional unterscheiden, weshalb man sich am besten bei der lokalen Kommune informiert.

Private Kundenparkplätze brauchen von ihren Betreibern nicht komplett geräumt und gestreut zu werden. Allerdings hat der Grundstückseigentümer sich darum zu kümmern, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes zumindest begehbar ist. Dabei genügt es aber, einzelne Zugänge zu Gebäuden, Parkflächen und zu den geparkten Autos sicherzustellen.

Der Vermieter kann die Räum- und Streupflicht auch an seine(n) Mieter übertragen. Das muss dann aber im Mietvertrag festgelegt werden.

Wenn ein Fußgänger auf Schnee oder Glätte stürzt und sich Verletzungen zuzieht, steht derjenige in der Haftung, der für den Winterdienst verantwortlich ist. Ihm können Schadenersatz und Schmerzensgeld abverlangt werden. Deshalb ist eine Haftpflichtversicherung dringend anzuraten.

Laut ADAC sollen die Kommunen ab etwa 5 Uhr morgens Kontrollfahrten durchführen, bis 8 Uhr, so der Club, sollte an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Kommt es zu plötzlicher Glatteisbildung, hat die Gemeinde innerhalb von eineinhalb Stunden zu reagieren. Nachts gelten gelockerte Vorschriften. Nur wenn es das Verkehrsaufkommen erfordert, besteht die Verpflichtung zum Beseitigen von Eis und Schnee. An Sonn- und Feiertagen muss die Gemeinde erst ab 9 Uhr aktiv werden.

Hier sind die Bundesländer, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden in der Pflicht. Sobald Schnee und Glatteis den Straßenverkehr beeinträchtigen, muss der Winterdienst ausrücken. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass innerorts die wichtigen Kreuzungen, Durchgangsstraßen und Fußgängerwege geräumt und gestreut sind. Der Fokus liegt dabei auf dem Wort „wichtig“. Denn einen Anspruch darauf, dass wirklich alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind, hat man laut ADAC nicht. Allerdings müsse die Gemeinde auf Gefahren und Gefahrenstellen aufmerksam machen, beispielsweise durch Warnschilder.

Auch außerorts können Verkehrsteilnehmer nicht darauf pochen, dass alle Straßen frei sind. Nur an besonders gefährlichen Stellen besteht eine Räum- und Streupflicht. Um Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege braucht sich der Winterdienst außerhalb von geschlossenen Ortschaften in der Regel nicht zu kümmern.

Wenn benutzungspflichtige Radwege nicht geräumt oder gestreut sind, dürfen Radler auf die Straße ausweichen, nicht aber auf den Gehweg.

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