Affen in Afrika oder aufgeplatzte Würstchen

Querulanten auf Reise: Mit diesen kuriosen Urlaubsbeschwerden müssen sich Gerichte befassen

4.3.2023, 06:00 Uhr
Diese Frau hätte wissen müssen, dass es die Affen auf alles abgesehen haben, worin etwas zu Essen sein könnte.

© imago images/ZUMA Wire Diese Frau hätte wissen müssen, dass es die Affen auf alles abgesehen haben, worin etwas zu Essen sein könnte.

In Afrika gibt es Affen: Wer in Afrika mit einer Banane rumläuft, darf sich nicht wundern, wenn Affen versuchen, diese zu erobern. Das meinte das Amtsgericht Köln, als es die Klage eines Urlaubers abwies, der in Kenia vom wilden Affen gebissen wurde, weil er entgegen aller Warnungen mit einer Banane in der Hand das Hotelrestaurant verließ. Schon am Ankunftstag waren die Reisenden darauf hingewiesen worden, dass sich wilde Affen auf dem Hotelgelände und in der Umgebung befinden, die nicht gefüttert werden sollten. Noch am Restaurantausgang habe sich ein Hinweisschild befunden, keine Nahrungsmittel aus dem Restaurant mitzunehmen und am Hotelpool wies ein weiteres Schild unmissverständlich darauf hin: "Don't feed the monkeys. If you do, you'll see" ("Affen nicht füttern. Tun Sie es doch, werden Sie schon sehen"). (AG Köln, Aktenzeichen 138 C 379/10)



Australienflug bis Florida: Da bucht man einen Flug nach Melbourne in Australien und landet auch in Melbourne, allerdings in Melbourne, Florida, USA. Das gibt es nämlich auch. Dies ist drei Urlaubern passiert, die im Internet gebucht hatten und gern ihre Reisekosten für den Australienflug vom Betreiber der Internetseite zurückbekommen hätten. Das Landgericht Berlin sprach ihnen das Geld zu, denn schließlich könnten Laien nicht wissen, dass es in Florida eine Stadt mit gleichem Namen gäbe. Daher liege hier grobe Fahrlässigkeit vor. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 33 0 130/03)

Dieses Outfit schont nicht das ästhetische Empfinden der anderen Hotelgäste und der Einheimischen.  

Dieses Outfit schont nicht das ästhetische Empfinden der anderen Hotelgäste und der Einheimischen.   © Guenther Schwering/fotolia

Ein Viertel mehr Hose: Eine dreiviertellange Hose muss reichen, meinte ein Griechenland-Urlauber, der auf Kreta aufgefordert wurde, bitte eine lange Hose anzuziehen, wenn er abends das Restaurant eines gehobenen Hotels betritt. Das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage des Reisenden ab. Aus Rücksicht auf die Schonung des ästhetischen Empfindens der anderen Hotelgäste wären solche Vorschriften durchaus zumutbar und würden keine Beeinträchtigung der Reise darstellen. Zudem heißt es in dem Urteil: "Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandsreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben." (Amtsgericht München, Aktenzeichen 223 C 5318/10)

Vier bis fünf Mücken im Hotelzimmer: Jeden Abend befänden sich vier bis fünf Mücken in seinem Hotelzimmer – das seien für ein Deluxe-Zimmer eindeutig zu viele. Das meinte ein Urlauber auf Bali und verklagte den Reiseveranstalter. Er bemängelte zudem eine tropfende Klimaanlage, den seiner Meinung nach nicht ganz frischen Speck am Frühstücksbuffet, Baulärm und einen mit Müll verunreinigten Strand. Der Baulärm und der verunreinigte Strand seien Reisemängel, urteilte das Amtsgericht Charlottenburg. Die tropfende Klimaanlage hingegen wäre kein erheblicher Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, ebenso wie die vier bis fünf Mücken im Hotelzimmer. (Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 221 C 95/11)

Aufgeplatzte Würstchen: Wer eine Pauschalreise in einem Hotel der einfachen Kategorie gebucht hat, darf aufgeplatzte Würstchen serviert bekommen. Ein Urlauber hatte geklagt, dass das "Snackbüffet", das im Katalog angekündigt war, lediglich aus Fastfood bestand und es immer nur Hamburger, Hot Dogs und Pizza zum Mittagessen gab. Auch das Frühstück gefiel dem Urlauber nicht, da lediglich weiße Brötchen, eine einzige Sorte Käse, Mortadella, Schinken und nur zwei Sorten Marmelade angeboten wurden. Zudem sei das Rührei wässrig gewesen und die Frühstückswürstchen aufgeplatzt. Das Landgericht Frankfurt am Main war der Ansicht, dass es sich nicht um Mängel handele. Das lieblose Frühstück sei lediglich eine "entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit". (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-24 S 228/05)

Ein Bett aus Cola-Kisten: Ein Zustellbett darf nicht nur aus einem Bettrahmen bestehen, der auf ein paar Cola-Kisten gelegt wurde. Das meinte das Amtsgericht Düsseldorf, gab dem Urlauber Recht und sprach ihm eine Reisepreisminderung zu. Ein bisschen Schimmel im Nassraum und der Umstand, dass das Schwimmbad nicht nach 18 Uhr genutzt werden konnte, brachte dem Pauschalurlauber allerdings nichts ein. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 32 C 6159/97)

Einheimische am Strand? Völlig in Ordnung laut Amtsgericht Aschaffenburg.

Einheimische am Strand? Völlig in Ordnung laut Amtsgericht Aschaffenburg. © Álex Zea/EUROPA PRESS/dpa


Einheimische am Strand: Ein Ehepaar, das einen Mauritius-Urlaub gebucht hatte, konnte sich nicht erholen, denn am Strand sei man auf Einheimische getroffen, die ein Volksfest veranstaltet hätten. Da es auch noch Fliegen am Buffet gegeben habe und das Essen ungenießbar gewesen sei, ging das Ehepaar vor Gericht. Die Fliegen seien kein Mangel, stellte das Amtsgericht Aschaffenburg fest, da im Reiseprospekt mit "offenem Restaurant" geworben wurde – da müsse man mit Fliegen rechnen. Das Gericht fand die Beschwerde "schlichtweg unbegreiflich", dass der Strand mit Einheimischen geteilt werden müsse. Selbst ein gewisser Lärmpegel, der mit dem Feiern ihrer Feste verbunden sei, könne "nicht ernstlich" als Reisemangel vorgetragen werden. (Amtsgericht Aschaffenburg, Aktenzeichen 13 C 3517/95)

Uhr weg: Bei der Luftsicherheitskontrolle legte ein Flugpassagier seine sündhaft teure Uhr in das dafür vorgesehene Behältnis aufs Förderband und passierte anschließend die Sicherheitsschleuse. Danach war sie weg. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Pflichten verletzt, so dass die Uhr abhanden kommen konnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das anders. Es sei kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande gekommen, als der Flugpassagier seine Uhr zur Durchleuchtung ablegte. Der Passagier habe nicht den Besitz an dem in das Behältnis eingelegten Gegenstand verloren und hätte die Uhr auch während der Kontrolle nicht aus den Augen lassen dürfen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 1 U 260/10)

Verwandte Themen


1 Kommentar