Rechtslage

Fürs Heizen: Darf man Holz im Wald sammeln?

Simone Madre

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23.9.2022, 08:29 Uhr
Aufgrund der hohen Gaspreise ist für viele Deutsche das Heizen mit Holz interessanter geworden.

© Karl-Josef Hildenbrand/dpa Aufgrund der hohen Gaspreise ist für viele Deutsche das Heizen mit Holz interessanter geworden.

Gas wird immer teurer. Deshalb dürfen teilweise sogar stillgelegte Kamin- und Kachelöfen wieder betrieben werden. "In der aktuellen Gaskrise müssen wir uns vorbereiten und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um regenerative heimische Brennstoffe zu nutzen. Dazu erlauben wir für den Notfall auch den befristeten Weiterbetrieb bereits stillgelegter Holzfeuerungen", sagte Umweltminister Thorsten Glauber Mitte August. Damit dürfen die Landratsämter Öfen wieder zulassen, die eigentlich zu viel Feinstaub produzieren. Das gilt aber nur, wenn dadurch eine Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Die entsprechende Allgemeinverfügung für Nürnberg finden Sie hier.

Unabhängig davon, ob man seinen Holzofen regelmäßig nutzt oder nun wieder neu in Betrieb nimmt: Die Rechtslage hierzu sollte man kennen. Der Waldeigentümer-Verband AGDW berichtet, dass in Deutschland zunehmen Holz aus den Wäldern mitgenommen wird. Aufgrund der steigenden Holzpreise scheint das kostenlose Brennholz aus dem Wald eine gute Alternative zu sein. Oftmals handelt es sich dabei aber um Diebstahl.

Holz aus dem Wald mitnehmen: Das ist die Rechtslage

Zuerst sollte man wissen, dass alle Wälder in Deutschland einen Eigentümer haben. Das sind Privatpersonen, der Staat oder auch Unternehmen. Dem Eigentümer gehört alles, was sich auf seinem Stück Land befindet, also auch Bäume und Totholz. Normalerweise gilt die sogenannte Handstraußregel, die in Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt ist. Kleine Mengen dürfen für den persönlichen Bedarf vorsichtig entnommen werden. Dabei geht es aber um Kräuter, Blumen, Zapfen, Moose und Pilze - und nicht um Brennholz.

Was darüber hinaus gilt, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In Bayern gibt es für die Wälder im Staatseigentum die sogenannte Leseholzordnung, die vor knapp 40 Jahren zuletzt aktualisiert wurde. Laut Leseholzverordnung dürfen Waldbesucher "das im Walde von selbst zu Boden gefallene, dürre oder angefaulte, nicht für den Verkauf bestimmte Holz" mitnehmen. Das gilt auch für das nach Waldarbeiten zurückgelassene und nicht für den Verkauf bestimmte Holz. Wichtig ist: Äste dürfen am dickeren Ende nicht mehr als zehn Zentimeter Durchmesser aufweisen und der zuständige Forstbeamte muss es ausdrücklich freigegeben haben. Am Boden liegende Rinde und Zapfen darf man ohne Freigabe mitnehmen.

Verboten ist es, auf Bäume zu klettern, um Totholz zu gewinnen. Man darf auch keine Stämme fällen oder abbrechen. Der Einsatz von Motorsägen und Handsägen mit über sechzig Zentimeter Blattlänge ist untersagt. Auf Flächen, bei denen Stürme die Bäume umgeknickt oder entwurzelt haben, muss man mit der Holzlese warten, bis der Staat mit seinen Holzfällarbeiten und dem Abtransport fertig ist.

Allerdings hat sich seit der letzten Anpassung der Leseholzordnung viel geändert. Daher müsse man erst klären, ob sie in dieser Form noch anwendbar ist, sagt Max Kammermeier von der Unternehmenskommunikation der Bayerischen Staatsforsten. Mehr dazu lesen Sie bei NN.de.

Zum Sammeln braucht man einen Holzsammelschein, den man beim Forstamt beantragen kann. In Augsburg zahlt man etwa fünf Euro für die Holzlese zwischen Oktober und März. Einige Forstbetriebe ermöglichen es auch, Brennholz von speziell dafür ausgewiesenen, gefällten Baumstämmen zu sägen. Das nennt man Selbstwerbung. Das Holz zerkleinert und stapelt man im Wald. Anschließend begutachtet ein Förster den Stapel und vermisst ihn. Damit ermittelt er einen genauen Holzpreis, den der Sammer bezahlt. Nun darf der Sammler sein Holz nach Hause transportieren. Das ist meist deutlich günstiger als der Preis für aufgearbeitetes Brennholz im Handel.

Ist der Wald im Besitz von Privatpersonen oder Unternehmen, muss man sich mit diesen absprechen, ob man Holz mitnehmen darf. Tut man das nicht, ist das Mitnehmen von Brennholz Diebstahl. Bei kleineren Diebstählen erwartet Ersttäter oft eine Geldstrafe. Das widerrechtliche Fällen von Bäumen wird mit einem Bußgeld oder einem Schadensersatz bestraft.

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