Eine Frage des Mietrechts

Kurios, aber wahr: Darum kann der Vermieter Duschen im Stehen verbieten

Katja Kiesel

Volontärin

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14.6.2022, 09:39 Uhr
Klingt unglaublich, ist aber wahr: Die Entscheidung, im Sitzen oder im Stehen zu duschen, ist nicht allein dem Mieter überlassen.

© Oliver Berg, dpa Klingt unglaublich, ist aber wahr: Die Entscheidung, im Sitzen oder im Stehen zu duschen, ist nicht allein dem Mieter überlassen.

Schimmel in der Wohnung ist ärgerlich - für Mieter und Vermieter gleichermaßen - und kann sogar gesundheitsschädlich sein. Die sachgemäße Entfernung des Schimmels liegt dabei in der Regel in der Verantwortung des Vermieters, er kommt finanziell dafür auf. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Mieter sich ordnungsgemäß verhält und - tritt der Schimmel im Badezimmer auf - die Dusche richtig benutzt.

Deutlich wird das an einem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2017 (Az.: 1 S 32/15), von dem unter anderen der Deutsche Mieterbund berichtet. Das entschied im Falle eines Schimmelbefalls im Badezimmer, dass der Vermieter keine Kosten tragen und auch keine Mietminderung akzeptieren muss. Weil der Mieter im Stehen geduscht hat.

Badewanne statt Dusche

Denn: Das Badezimmer war nur halbhoch gefliest und nur mit einer Badewanne ohne Duschaufsatz ausgestattet. Der Schimmel trat oberhalb des Fliesenspiegels auf, nämlich dort, wo es regelmäßig nass wurde, wenn die Mieter in der Badewanne stehend geduscht haben.

Das Gericht zog folgendes Fazit: Wer unter solchen Bedingungen stehend duscht, der handelt vertragswidrig. Denn der Mieter musste eigentlich selbst erkennen, dass das Duschen im Stehen die Wand beschädigen würde und die Badewanne nicht dafür geeignet sei. Er sei somit für die Schimmelbildung selbst verantwortlich.

Wer also eine Badewanne statt einer Dusche und dazu nur halbhoch geflieste Wände im Badezimmer hat, sollte besser im Sitzen duschen.