Neunkirchen: Wohnanlage muss Aufschlag zahlen

16.7.2020, 18:56 Uhr
Neunkirchen: Wohnanlage muss Aufschlag zahlen

© dpa

Der Aufschlag ist gerechtfertigt, das entschied am Mittwoch die Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth unter Vorsitz von Richterin Angelika Janßen. Die Kommune darf nun mit einer Nachzahlung des Eigentümers von rund 4500 Euro für die Gewerbesteuerkasse rechnen.

Geklagt hatte die Marktgemeinde vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Freistaat Bayern. Denn: Das Landratsamt Forchheim hatte dem Widerspruch des Vermieters gegen die erhobene Gebühr im Jahr 2016 stattgegeben. Dieses beurteilte einst die Kostenerhebung der Kommune sei nicht zulässig und reduzierte den Forderungsbetrag von 15 800 auf rund 11 300 Euro mit einem Bescheid.

Privat oder gewerblich?

Die Gemeinde sah dieses Vorgehen des Landratsamtes aber als ungerechtfertigt an und wollte nach wie vor den erhöhten Gewerbezuschlag haben. Die Klage richtete sich deshalb gegen den Freistaat Bayern. Geladen zum Prozess wurde ein Vertreter des Landratsamtes und des Vermieters. Die Richter mussten entscheiden, ob es sich bei der Wohnanlage um ein privaten oder gewerbliche Nutzung handelt.

Zum Objekt erklärte das Gericht, dass es sich bei der Einrichtung um ein Gebäude handelt, in dem bis zu vier pflegebedürftige und schwerst pflegebedürftige Bewohnern in vier Wohneinheiten leben. Es gebe kein eigenes Büro, ein privater Pflegedienst mit dem dazugehörigen Personal betreue die Hilfsbedürftigen oft auch rund um die Uhr mit eigener Kostenabrechnung. Die Einnahmen für die Mietwohnungen gingen an den Vermieter.

Dieser erläuterte vor Gericht, dass das Haus einst von seinem Vater barrierefrei errichtet worden sei, mit dem Hintergrund einmal im Alter pflegegerecht und barrierefrei leben zu können. Einige Jahre später habe er das Haus übernommen. Er habe es dann zu der Einrichtung gemacht, die heute existiere. Angehörige der Pflegebedürftigen könnten ungehindert ein und aus gehen und hätten auch eigene Schlüssel zu den Wohnungen. Es gebe durch die Besuche keine erhöhte Verkehrsfrequenz. Die Stellplätze für Fahrzeuge seien begrenzt "So eine Einrichtung ist eine sehr gute Alternative zu einem stationären Betrieb, ich sehe keinen gewerblichen Ansatz," sagte er.

Der Anwalt der Marktgemeinde Karl-Friedrich Hacker widersprach jedoch der Ansicht des Vermieters mit: "Wir halten an der Auffassung der gewerblichen Nutzung fest," sagte er. Schon bei der Gebäudegestaltung habe das Wohnen nicht im Vordergrund gestanden, sondern sei wohl zweckgebunden gestaltet worden. Die Innenausstattung im Haus gleiche einem Hotel oder einer Pension. Die Räume würden jedoch nicht an Gäste, sondern an Patienten vermietet, auch wenn dies nur vier sind.

"Das Gesamterscheinungsbild ist nicht mit einer Wohnnutzung vergleichbar", sagte er. Die Richterin betonte in ihrem Urteil: "Das Pflegegewerbe liegt hier im Vordergrund, nicht das reine Wohnen." Der Bescheid des Landratsamtes Forchheim zur reduzierten Abgabe werde deshalb aufgehoben.

Keine Kommentare