Geflügelpest: Stallpflicht im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim angeordnet

05.03.2021, 17:11 Uhr
Geflügelpest: Stallpflicht im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim angeordnet

© o.n.

Dies betrifft Ställe ebenso wie überdachte Ausläufe, letztere müssen gegen jegliche Einträge von oben und außen abgesichert werden. Geeignete Maßnahmen können laut Dr. Uwe Knickel, Leiter des Veterinäramts, eine Überdachung mittels einer dichten Folie mit Dachüberstand sein, außerdem eine engmaschige Absicherung der Seitenwände, um das Eindringen von Wildvögeln zu vermeiden.

Selbst wenn derzeit noch kein Fall von Geflügelpest im Landkreis bekannt ist, wird die Maßnahme als dringend notwendig erachtet, um die weitere Verbreitung der Tierseuche und insbesondere das Überspringen des Virus auf Hausgeflügelbestände zu vermeiden. Zwar gilt die Virus-Variante H5N8 nach derzeitigen Erkenntnissen als unbedenklich für Menschen, dies betrifft auch den Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und weiteren Geflügelprodukten. Für Geflügel jeglicher Art ist die Krankheit aber als hochansteckend eingestuft.

Präventive Maßnahmen zu beachten

Die am heutigen Freitag erlassene Allgemeinverfügung soll die sogenannte Biosicherheit erhöhen, indem jeglicher Kontakt zwischen Wildvögeln und Nutztierbeständen unterbrochen wird. Präventive Maßnahmen, die seit vergangenem Februar gelten, bestehen weiter, dazu gehören die Sicherung von Ein- und Ausgängen der Stallungen gegen unbefugten Zutritt sowie die Verwendung von Einwegkleidung beziehungsweise Reinigung von Stallkleidung nach deren Gebrauch. Ferner ist auf stalleigenes Schuhwerk achten und dieses zu säubern sowie zu desinfizieren.

Händewaschen mit Seife und Händedesinfektion immer beim Betreten und nach Verlassen des Stalls ist nach Mitteilung der Landkreis-Pressestelle ebenso Pflicht, wie die Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften nach jedem Ausmisten sowie von freigewordenen Stallplätzen. Dies gilt auch für betriebseigene Fahrzeuge sowie beim Einsatz von Maschinen in mehreren Ställen.

Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wild- sowie anderen Haustieren zu vermeiden, Schadnager zu bekämpfen und dazu Aufzeichnungen zu machen. Schließlich darf kein Oberflächenwasser für die Tränke verwendet werden. Für Wildvögel im Sinne der Geflügelpest-Verordnung - dazu zählen unter anderem Hühnervögel, Greifvögel, Eulen und Gänse - gilt für den gesamten Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim ein allgemeines Fütterungsverbot, von dem ausdrücklich die Singvögel ausgenommen sind.

Alle Bestände sind zu melden

Die Veterinärverwaltung appelliert an alle Hobby- Geflügelhalter, ihre Bestände, soweit dies noch nicht geschehen ist, zu melden. Zusätzlich sind jetzt auch die Halter von Geflügel mit einem Bestand von bis zu 100 Tieren zu Aufzeichnungen über die Zahl der pro Werktag verendeten Tiere verpflichtet. Halter von Geflügel mit einem Bestand von bis zu 1000 Tieren haben zusätzlich Aufzeichnungen über die Zahl der gelegten Eier pro Bestand und Tag zu führen. Die Durchführung von Märkten und Ausstellungen zum Verkauf beziehungsweise der Präsentation von Geflügel sind verboten. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres.

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelgesundheit wurden in Bayern bei 23 Wildvögeln und drei Nutztierbeständen das H5N8-Virus festgestellt. Zuletzt führte der Nachweis der Geflügelpest in einem kleinen Nutztierbestand im Landkreis Würzburg dazu, dass um den Betrieb ein Sperr- und ein Beobachtungsgebiet mit weitergehenden Auflagen eingerichtet werden musste.

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