Ausgangssperre fällt - und sonst? Das sind Nürnbergs Corona-Regeln

16.2.2021, 17:57 Uhr
Gerade nachts ist die Nürnberger Innenstadt aktuell wie ausgestorben. 

© Stefan Hippel, NN Gerade nachts ist die Nürnberger Innenstadt aktuell wie ausgestorben. 

Die nächtliche Ausgangssperre in Bayern galt monatelang als schärfstes Schwert im Kampf gegen illegale Corona-Partys. Zwischen 21 und 5 Uhr durften Menschen im ganzen Freistaat ihr Haus nur verlassen, wenn es dafür einen triftigen Grund gab - dazu gehörten etwa der Weg zur Arbeit, nicht aber der Besuch bei Freunden. Weil das Infektionsgeschehen diffus war, die Pandemie sich nicht auf bestimmte Regionen in Bayern eingrenzen ließ, galt sie landesweit.


In diesen 17 fränkischen Landkreisen und Städten gilt die Ausgangssperre noch


Seit Montag ist die weitreichende Maßnahme Geschichte, zumindest in ihrer bisherigen Form. Lediglich in Corona-Hotspots, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 100 liegt, gilt sie noch. Nürnberg, das über Monate besonders schwer von der Pandemie betroffen war, liegt seit Tagen stabil unter dem Grenzwert. Deshalb müssen sich Bewohner künftig nicht mehr an die nächtliche Ausgangssperre halten. Zumindest vorerst.

Nun veröffentlichte die Stadt eine neue Allgemeinverfügung. Auch wegen dem Wegfall der Ausgangssperre, aber nicht nur. Wie die Behörden klarstellen, werden die Maskenpflicht und das Alkoholverbot in bestimmten Gebieten der Stadt mindestens bis zum 7. März verlängert. Konkret heißt es in einer Pressemitteilung:

"Dies betrifft die Innenstadt, den Hauptbahnhof, den Busbahnhof, den Plärrer und den Aufseßplatz, denn Bereich um das Einkaufszentrum Mercado und den Leipziger Platz mit angrenzendem Bereich, das Franken-Center und das Gemeinschaftshaus Langwasser mit angrenzendem Bereich sowie das Röthenbach-Center mit angrenzendem Bereich."

Die Maskenpflicht, betont die Stadt, gilt zwischen 6.30 und 19 Uhr. Der Konsum von Alkohol ist ganztägig verboten - zudem bleibe es dabei, dass offene alkoholische Getränke überall in Nürnberg nicht ausgeschenkt werden dürfen. Die komplette Allgemeinverfügung lesen Sie hier.

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