Gericht: Xavier Naidoo darf nicht Antisemit genannt werden

22.10.2019, 15:43 Uhr
Sänger Xavier Naidoo will nicht "Antisemit" genannt werden und klagte deswegen vor dem Gericht gegen die Aussage.

© dpa/Klaus-Dietmar Gabbert Sänger Xavier Naidoo will nicht "Antisemit" genannt werden und klagte deswegen vor dem Gericht gegen die Aussage.

Der Satz um den es geht, war bereits vor zwei Jahren gefallen. Die Frau hatte damals in Straubing als Fachreferentin der Amadeu Antonio Stiftung einen Vortrag zum Thema "Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik" gehalten. Im Anschluss daran fand eine Diskussion statt, in der sie sagte: "Er (Anm. d. R.: gemeint ist Xavier Naidoo) ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (…). Aber das ist strukturell nachweisbar."

Der Sänger erhobt daraufhin Klage beim Landgericht Regensburg, um die Unterlassung der Äußerung zu erreichen. Und Naidoo bekam recht: "Zwar sei die Äußerung der Beklagten als eine Meinungsäußerung und nicht als Schmähkritik zu qualifizieren und daher grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sie verletze den Kläger aber in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen einer Abwägung komme diesem Vorrang zu", so die Begründung des Gerichtes.

Gericht: "Die Aussage setzt das Ansehen des Klägers herab"

Die Beklagte wollte dieses Urteil allerdings nicht akzeptieren und legte Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Allerdings ohne Erfolg: Das hiesige Oberlandesgericht wies die Berufung der Frau ab. Die Äußerung habe gerade vor dem historischen Hintergrund eine Prangerwirkung und setze das Ansehen des Klägers herab. Es sei deswegen ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Die Äußerung der Beklagten, dass der von ihr behauptete Antisemitismus des Klägers "strukturell nachweisbar sei", lasse sich auch so deuten, dass es objektive Beweise gebe, worauf ihr Werturteil beruhe. Solche Beweise konnte die Beklagte jedoch nicht erbringen, hieß es in der Urteilsbegründung weiter. Sie habe lediglich die Liedtexte des Klägers und auch verschiedene Äußerungen seinerseits in einer bestimmten Weise gedeutet, von der sich der Kläger aber distanziert habe.

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