Seltene Ausnahmen

Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags: In diesen Fällen ist eine Abmeldung möglich

Johanna Michel

Online-Redaktion

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19.05.2025, 16:54 Uhr
So gut wie jeder muss den Rundfunkbeitrag bezahlen. (Symbolbild)

© Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-tmn So gut wie jeder muss den Rundfunkbeitrag bezahlen. (Symbolbild)

Der Rundfunkbeitrag ist für viele Menschen ein Dorn im Auge. Denn: Viele wollen die Zahlung des Beitrags eigentlich abmelden, da sie die Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender und Programme nicht nutzen oder gar keine Geräte besitzen, über die sie diese konsumieren könnten. Dennoch muss der Rundfunkbeitrag pro Haushalt bezahlt werden.

Wie die Verbraucherzentrale nun in einer Mitteilung erklärt, gibt es zwar Wege, der Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entgehen - doch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Wie bereits erwähnt, muss der Rundfunkbeitrag nur pro Haushalt, nicht pro Person gezahlt werden. Wer also beispielsweise in eine Wohngemeinschaft zieht, in der bereits eine Person den Rundfunkbeitrag zahlt, so kann sich die vorher zahlende Person abmelden. Dafür muss die sich abmeldende Person den Beitragsservice informieren sowie Name und Beitragsnummer der weiter zahlenden Person angeben.

Auch ein Umzug ins Ausland billigt eine Abmeldung des Rundfunkbeitrags. Dieser Umzug muss allerdings dauerhaft sein. Hierfür müssen Personen, die sich abmelden, einen Nachweis des Einwohnermeldeamtes vorlegen. Sollte ein vorübergehender Auslandsaufenthalt geplant sein, so kann der Rundfunkbeitrag ebenfalls abgemeldet werden – allerdings nur, wenn die Wohnung während der Zeit untervermietet und der Untermieter sich selbst beim Beitragsservice für die Zahlung anmeldet.

Werden Personen pflegebedürftig und müssen dauerhaft zur vollstationären Betreuung in ein Pflegeheim ziehen, so kann mit einem entsprechenden Nachweis ebenfalls der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden.

Handelt es sich um einen Todesfall, so können Angehörige die Wohnung der Verstorbenen durch eine Sterbeurkunde abmelden. Zieht eine weitere Person ein oder wohnt dort weiter, so muss sich diese neu beim Beitragsservice anmelden. Denn: „Beitragskonto und Beitragsnummer werden personenbezogen vergeben und sind nicht übertragbar“, schreibt die Verbraucherzentrale.