Ein Testament richtig verfassen

18.12.2007, 00:00 Uhr
Ein Testament richtig verfassen

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Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch über 18 Jahre, der voll geschäftsfähig - also zum Beispiel nicht bewusstseinsgestört - ist, kann ein Testament schreiben. «Es gibt dabei prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder die handschriftliche Version oder der mit Hilfe eines Notars verfasste letzte Wille», erklärt die Nürnberger Notarin Claudia Balzer. In jedem Fall müsse eindeutig hervorgehen, was der Erblasser bestimmt hat.

Der schnellere und vor allem kostenlose Weg zum Testament ist die selbstverfasste Variante. Wichtig: Der Artikel muss von Anfang bis Ende tatsächlich mit eigener Hand erstellt sein. «Alles, was per Maschine geschrieben wurde, ist unwirksam», betont Balzer. Experten weisen zudem darauf hin, dass auch die Angabe von Datum und Ort auf das Papier gehört sowie am Ende natürlich die Unterschrift. Dabei reicht theoretisch auch der Kosename, der komplette Vor- und Zuname sind nicht zwingend nötig. Entscheidend ist, dass das Testament eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden kann.

«Vermacht» ist nicht «vererbt»

«Schwierig wird es allerdings immer, wenn der Verfasser Begriffe frei ihrer umgangssprachlichen Bedeutung nach benutzt, die juristisch aber ganz unterschiedliche Dinge meinen», sagt die Notarin. Typisches Beispiel sei der Satz «Ich vermache mein Vermögen meinem Sohn». In der Alltagssprache eindeutig. Unter Juristen sind «vermachen» und «vererben» jedoch nicht identisch. «Vermacht werden Einzeldinge, die nicht der eigentliche Erbe bekommen soll», klärt Balzer auf. Korrekt hätte der obige Beispielsatz also «Ich vererbe mein Vermögen meinem Sohn» lauten müssen.

Werden von Laien juristische Begriffe vermischt, müssen unter Umständen erst Richter interpretieren, was der Verstorbene damit wohl tatsächlich gemeint hat. Eine unbedacht gewählte Formulierung kann zudem auch dazu führen, dass etwa der überlebende Ehepartner an Teile des Erbes nicht herankommt, die ihm eigentlich zugedacht waren.

Profis gefragt

Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich professionelle Hilfe. Zwar gibt die Verbraucherzentrale Nürnberg keinen Rat zum Thema Erbrecht. «Für ein Testament muss man aber trotzdem nicht zum Rechtsanwalt rennen, sondern kann gleich zum Notar kommen», wirbt die Notarin Balzer. Auch dort gibt es eine Beratung. Empfehlenswert ist das vor allem bei unübersichtlichen Familienverhältnissen, etwa Patchwork-Familien mit Kindern aus mehreren Ehen, problematischen Ex-Partnern oder bei unehelichen Beziehungen.

«Die Kosten für ein Testament richten sich nach dem jeweiligen Vermögen, unabhängig von der Dauer der Beratung», sagt Balzer. Bei einem Vermögen von 100 000 € sind zum Beispiel 207 € ohne Steuern und Spesen fällig, bei 800 000 € sind es 1257 €. Kleiner Bonus: Ein Testament vom Notar ersetzt gleichzeitig den Erbschein für das Grundbuchamt und auch Banken. GREGOR LE CLAIRE