Homeoffice-Pflicht: Was, wenn der Arbeitgeber sich sperrt?

27.1.2021, 14:34 Uhr
Annehmen müssen die Arbeitnehmer das Angebot, von zu Hause zu arbeiten, nicht.

© Fabian Strauch, dpa Annehmen müssen die Arbeitnehmer das Angebot, von zu Hause zu arbeiten, nicht.

Worauf geht die Neuregelung überhaupt zurück?

Auf eine Verordnung, die Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erlassen hat und die am 27. Januar in Kraft getreten ist. "Wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten", fasst der SPD-Politiker die Regelung zusammen. "Was nicht mehr geht, ist, dass man willkürlich - da, wo Homeoffice betrieblich möglich ist - das verweigert." Damit soll die Zahl der Coronainfektionen gesenkt werden. Denn während die Menschen im Privatleben ihre Kontakte massiv zurückfahren mussten, gehen sie in vielen Fällen nach wie vor Tag für Tag ins Büro. Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 15. März dieses Jahres.

Gibt es nun tatsächlich eine Pflicht, Homeoffice anzubieten?

"Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen", heißt es vom Arbeitsministerium - dann folgt jedoch eine Einschränkung: "Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, sind diese der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen." Das heißt im Klartext: Mit dem Verweis auf solche Gründe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice verweigern - im Detail erklären muss er diesen Schritt nur, wenn die Behörden nachfragen. Tätigkeiten in der Produktion oder Logistik sind von den Regeln ohnehin ausgenommen.

Was gilt denn als "zwingender betrieblicher Grund"?

Das Arbeitsministerium nennt auf seiner Webseite folgende Beispiele: "Mit einer Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb."

Was, wenn der Arbeitgeber etwa angibt, nicht genügend Laptops zu haben?

Solche Gründe könnten laut Ministerium "nur vorübergehend" angeführt werden. Eine zeitliche Frist wird den Firmen jedoch nicht gesetzt. Weil die Verordnung ohnehin vorerst nur bis Mitte März gilt, ist vorstellbar, dass manche Arbeitgeber mit dem Argument fehlender IT-Ausstattung erst einmal durchkommen.

Was, wenn der Arbeitgeber sich ohne nachvollziehbare Gründe gegen Homeoffice sperrt?

Bringen weder Gespräche mit dem Chef noch mit dem Betriebsrat etwas, können sich die Betroffenen an die zuständige Behörde wenden. Ansprechpartner in Bayern sind unter anderem das Landesarbeitsministerium und die Gewerbeaufsichtsämter der jeweiligen Bezirksregierung. Die Adressen sind hier aufgeführt. Bei einem Verstoß können theoretisch Bußgelder von bis zu 30.000 Euro erhoben werden. Die SPD zeigte sich jedoch zuversichtlich, dass es harte Kontrollen gar nicht brauche. Flächendeckende Kontrollen gelten ohnehin als unrealistisch. Die Politik hofft also auf die Bereitschaft der Firmen.

Welche Regeln gelten außerdem in Betrieben?

In Büros mit mehreren Beschäftigten müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Zudem müssen die Chefs von Firmen mit mehr als zehn Mitarbeitern die Belegschaft in "möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen" einteilen. Schon länger vorgeschrieben ist unter anderem eine Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kollegen nicht eingehalten werden kann. Neu heißt es in der Verordnung: "Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen."

Und was, wenn ein Beschäftigter gar nicht ins Homeoffice will?

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können", rät das Arbeitsministerium. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.

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