Neutralität wahren: Pflicht der Gutachter

20.11.2016, 17:27 Uhr

Viele Gutachter sind beispielsweise laufend für Versicherungen tätig – sind also aufgrund regelmäßiger Aufträge unter Umständen finanziell abhängig. Zwar können Kläger oder Beklagte bereits jetzt Gutachter wegen „Besorgnis der Befangenheit“ ablehnen – doch wer kennt schon die Geschäftsbeziehungen der Sachverständigen?

Engagement für Patienten

Hier setzt ein neues Gesetz an, für das sich Horst Glanzer (siehe nebenstehenden Bericht) engagiert hat. Der frühpensionierte Polizist aus Niederbayern wäre vor 13 Jahren beinahe an einer Nebenhöhlenvereiterung gestorben, weil seine Krankenversicherung die Zahlungszusage für eine stationäre Behandlung verschleppte.

Heute setzt er sich für Patientenrechte gegenüber Versicherungen ein, wirbt in der Politik für Gesetzesänderungen; Hermann Gröhe (CDU) und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) würdigten dies immer wieder.

Misstrauen gerechtfertigt?

Nun soll eine neue Auskunftspflicht für Sachverständige helfen, deren Neutralität zu gewährleisten. Die Ergänzung im Gesetz betrifft die Paragrafen 404 und 407a der Zivilprozessordnung: Diese Paragrafen regeln bereits die Pflichten der Sachverständigen, neu eingefügt wird nun ein Passus, wonach der Sachverständige zu prüfen hat, „ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen.“

In der Praxis werden Betroffene künftig erfahren, ob ein Gutachter einseitige Geschäftsbeziehungen pflegt, Prozess wird es damit leichter, eine mögliche Befangenheit zu rügen.

Doch: Einseitige Geschäftsbeziehungen eines Sachverständigen bedeuten allerdings nicht immer und automatisch eine Gefahr für dessen Neutralität.

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