Antrag auf Liebhaberei

Photovoltaik-Anlagen: Mit einem einfachen Kniff Zeit bei der Steuererklärung sparen

3.9.2021, 05:55 Uhr
Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Dacht montiert, muss einen Gewinn, der sich aus der Einspeisung ins Stromnetz ergibt, versteuern. 

© Bernd Wüstneck, NNZ Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Dacht montiert, muss einen Gewinn, der sich aus der Einspeisung ins Stromnetz ergibt, versteuern. 

„Besitzer einer Photovoltaik-Anlage speisen den überschüssigen Strom ins Netz ein“, sagt Thomas Seltmann, Fachreferent für Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Die Einspeisevergütung ist aber mittlerweile so niedrig, dass bei kleinen Anlagen kein steuerlicher Gewinn mehr entsteht“, erklärt der Experte.

Für diese Fälle hat das Bundesfinanzministerium eine Vorschrift erlassen, die allen voran den Verwaltungsaufwand reduzieren soll. Photovoltaikbesitzer können mit einem formlosen Antrag beim Finanzamt ihre Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt als eine steuerlich unbedeutende Liebhaberei erklären.

Gültig für Anlagen ab 2004

Dies ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Die Anlage muss auf dem eigenen Hausdach, auf der Garage, Carport oder ähnliches installiert und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein.

Der Antrag muss schriftlich per Mail oder Brief ans Finanzamt geschickt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Internetseite ein Musterformular bereit. In dem Schreiben muss in jedem Fall stehen, dass man von der Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021 Gebrauch machen möchte. Zudem muss der Betreiber den Installationsort angeben, wie hoch die Leistung der Anlage ist und wann sie in Betrieb gegangen ist.

Wenn der Antrag auf Liebhaberei beim Finanzamt eingeht, nimmt die Behörde an, dass die Anlage ganz ohne Absicht, damit Gewinne zu erzielen, betrieben wird. Die Anlage „EÜR“ für die Photovoltaik-Anlage muss dann ebenfalls nicht mehr ans Finanzamt geschickt werden. Dieses Formular ist eigentlich nötig, wenn man aus selbstständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb Einnahmen erzielt.

Noch einige Unklarheiten

Allerdings, so Thomas Seltmann, gibt es noch einige Unklarheiten. Wenn beispielsweise zwei Anlagen mit einer Leistung von unter 10 KW auf dem Privatgrünstück installiert wurden, müssen Beamte im Einzelfall prüfen, ob die beiden kleineren Anlagen als eine gezählt oder jede extra verrechnet wird. „Es gibt viele Fallkonstellationen, die im Detail geklärt werden müssen.“ Auch können Betreiber einer Anlage mit mehr als 10 Kilowatt ebenfalls eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei angeben. „Dass kein zu versteuernder Gewinn entsteht, lässt sich in den meisten Fällen durch eine einfache Rechnung nachweisen“, sagt Seltmann.

Und es gibt laut dem Experten noch eine Besonderheit: Wer sich in den letzten Jahren eine Anlage angeschafft hat und durch Sonderabschreibungen Steuern sparen wollte, sollte sich den Wechsel zur Liebhaberei gut überlegen. Denn die Verwaltung muss dann die noch änderbaren Steuerbescheide der vergangenen Jahre korrigieren, was zu einer Steuernachzahlung führen kann. Thomas Seltmann rät in diesen Fällen, einen Steuerberater um Rat zu fragen.

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