Energieversorger informiert

Staat zahlt Gas-Abschlag im Dezember - was das für Kunden der N-Ergie heißt

aloe/vnp

Politik und Wirtschaft/Pegnitz

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1.12.2022, 05:55 Uhr
Meist müssten Privatkunden sowie kleine bis mittlere Unternehmen nicht selbst aktiv werden, um von der staatlichen Soforthilfe für Erdgas-Bezieher zu profitieren, teilt die Nürnberger N-Ergie mit. 

© imago images/Future Image, NNZ Meist müssten Privatkunden sowie kleine bis mittlere Unternehmen nicht selbst aktiv werden, um von der staatlichen Soforthilfe für Erdgas-Bezieher zu profitieren, teilt die Nürnberger N-Ergie mit. 

Die stark steigenden Energiepreise bedeuten für viele Haushalte und Unternehmen enorme finanzielle Belastungen. Um diese zu dämpfen, hat die Bundesregierung finanzielle Entlastungen beschlossen – unter anderem eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden in Zusammenhang mit dem Abschlag im Dezember.

Meist müssten Privatkunden, kleine sowie mittlere Unternehmen nichts tun, um von der staatlichen Soforthilfe zu profitieren, teilt die Nürnberger N-Ergie mit. Der Abschlag für Erdgas werde im Dezember von dem Energieversorger nicht eingezogen. Erdgaskunden, die einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder ihre Abschläge monatlich selbst überweisen, können dagegen ihren Erdgas-Abschlag im Dezember aussetzen. Weitere Abschläge für Strom oder Wasser müssen aber weiter geleistet werden, erklärt die N-Ergie.

Eine Ausnahme gilt für Kunden, die aktuell ihre Jahresrechnung erhalten. Da ihr nächster Abschlag zusätzlich eine Rück- oder Nachzahlung enthält und so vom regulären Abschlag abweicht, wird die Soforthilfe erst beim übernächsten Abschlag berücksichtigt.

Anderes Procedere bei Fernwärme

Anders läuft die Abwicklung der Soforthilfe beim Bezug von Fernwärme und beim Wärmeliefer-Contracting: Der monatliche Abschlag im Dezember entfällt hier nicht, sondern wird regulär eingezogen, informiert die N-Ergie. Kunden bekämen stattdessen die Soforthilfe bis spätestens Ende Dezember überwiesen.

Wärmekunden ohne Beteiligung am Lastschriftverfahren sollten daher ihren Wärme-Abschlag wie gewohnt überweisen und erhielten dann bis spätestens Ende Dezember die Soforthilfe überwiesen.

In allen Fällen gelte: Die Abschlagshöhe im Dezember entspreche nicht zwangsläufig der Soforthilfe – eine vorsorgliche Erhöhung des Abschlags wirke sich also nicht auf die Soforthilfe aus. Die Höhe der Soforthilfe für Erdgas wird vielmehr so errechnet: Ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September) wird mit dem Bruttoarbeitspreis (Stand 1.12.) multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel des Bruttogrundpreises (Stand 1.12.) addiert.

Die Unterschiede zum Abschlag werden mit der nächsten Jahresrechnung ausgeglichen. Bei der Wärme beträgt die Soforthilfe, die überwiesen wird, nach den gesetzlichen Vorgaben 120 Prozent des September-Abschlags.

Sache der Vermieter

Das oben beschriebene Prozedere gilt für Kunden, die in einem direkten Abrechnungsverhältnis mit der N-Ergie stehen. Mieter, die kein direktes Verhältnis zur N-Ergie haben, also ihre Kosten für Erdgas- oder Wärme mit den Nebenkosten bezahlen, werden durch ihre Vermieter entlastet. Die Entlastung werde in diesem Fall mit der nächsten Heizkostenabrechnung weitergegeben.

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