Begehrte Arznei

Cannabis auf Kasse: Auch das Nürnberger Sozialgericht weist viele Klagen ab

Ulrike Löw

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14.7.2022, 06:00 Uhr
Produktion für Patienten: Lange war der Anbau in Deutschland verboten. Seit 2017 wird medizinisches Cannabis angebaut und auch importiert.  

© Jim Hollander /EPA/dpa Produktion für Patienten: Lange war der Anbau in Deutschland verboten. Seit 2017 wird medizinisches Cannabis angebaut und auch importiert.  

Cannabis als Medikament: Seit März 2017 gibt es medizinisches Cannabis, die Nachfrage ist seither stark gestiegen.

Klage abgewiesen: Schier jede Woche, so stellt es Uta Rauschert fest, weist das Sozialgericht Nürnberg Kläger ab. Die Sprecherin des Sozialgerichts ist selbst Richterin, auch sie befasst sich regelmäßig mit Klägern, die gegen ihre Krankenkassen antreten, weil sie sich Medizinal-Cannabis auf Kasse wünschen. Die Richter führen keinen Glaubenskrieg für oder gegen die Legalisierung von Cannabis. Doch meist lehnen sie den Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis ab. Denn die Voraussetzungen sind sehr eng.

Die aktuelle Gesetzeslage findet sich im Sozialgesetzbuch V (§ 31, Absatz 6): Demnach darf ein Cannabis-Arzneimittel nur verschrieben werden, wenn nicht eine andere "allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung" zur Verfügung steht.

In veröffentlichten Gerichtsentscheidungen wird eben diese Gesetzeslage ständig zitiert. So wies das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 15 KR 2520/20) die Klage eines 27-jährigen Mannes ab, bei dem mehrere Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht, der letzte behandelnde Mediziner verordnete ein Mundspray mit Cannabis-Extrakten. Der Patient bekundete, sich besser zu fühlen, die Kasse verweigerte die Kostenübernahme. Alternative Behandlungsmöglichkeiten (Reha, Psychotherapie und aktivierendes Training) seien noch nicht ausgeschöpft.

Cannabis statt Alkohol: Auch in einem Urteil des Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 1 KR 429/20) findet sich diese Begründung. Ein 70-Jähriger hatte bei seiner Kasse die Versorgung mit Cannabisblüten beantragt. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum ("Saufdruck") kompensieren, argumentierte er. Die Krankenkasse empfahl ihm eine Entwöhnungstherapie. Auch für das Gericht stand außer Frage: Möglich seien Reha-Maßnahmen, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie.

Medizinal-Cannabis auf Kassenkosten: Bei der ersten Verordnung muss die Kasse zuvor ihrer Genehmigung erteilen, so steht es im Gesetz. Das heißt: Stimmt die Krankenkasse zu und kommt für die Kosten auf, gilt diese Kassenleistung für den Patienten ein Leben lang. Doch häufig verweigern die Krankenkassen die Kostenübernahme, auf der Seite www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de wurden zahlreiche Entscheidungen gesammelt.

Wäre mit diesen Klagen Schluss, wenn Cannabis legalisiert würde? In ihrem Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien vereinbart, eine "kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften" einführen zu wollen. Die Idee ist, dass kontrollierter staatlicher Verkauf auch Kontrollmöglichkeiten für die Qualität und den Wirkstoff bedeutet und mehr Sicherheit für die Konsumenten bringt. Die Regierung will in der zweiten Jahreshälfte einen Gesetzesentwurf vorlegen. Mit den Prozessen, die Versicherte gegen ihre Krankenkassen führen, hat dies nichts zu tun.

Streit nur um die Kosten: Seit medizinisches Cannabis vor fünf Jahren erlaubt wurde, darf es von Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderung bei Schwerkranken. Seither hat das Mittel einen Boom erlebt. Damit kein Missverständnis entsteht: Niemand will erkrankten Menschen, die etwa zur Linderung ihrer Schmerzen kiffen, Cannabis wieder wegnehmen. Die Richter wähnen sich nicht als bessere Ärzte und gestritten wird vor den Sozialgerichten nicht über die medizinische Kompetenz des Arztes, sondern allein um die Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen – sprich, über die Rechnung für die Solidargemeinschaft der Versicherten.

Das Thema sei sehr viel komplexer als die derzeit geführte Debatte, kommentiert Uta Rauschert. So sieht das Gesetz für die Cannabis-Arznei zwar die Einschränkung der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasssen in Bezug auf schwerwiegende Krankheiten vor: Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird aber von jedem Arzt anders ausgelegt – obgleich das Bundessozialgericht diesen Begriff extrem eng definiert hat. Medizinisches Cannabis wird daher häufig bei jeder Erkrankung verschrieben, ob es sich um den Grünen Star, Asthma, Krebs oder ein Reizdarmsyndrom handelt. Auch verlangt das Gesetz keine besonderen Fachärzte: Jeder Arzt kann es verschreiben, ob Orthopäde oder Neurologe.

"Nebenwirkungen": Ärzte, die Medizinal-Cannabis verordnen, müssen in Arztfragebögen darlegen, dies verlangt das Gesetz, wie und warum die schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Sie müssen auch mögliche Nebenwirkungen von Cannabis berücksichtigen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 5 KR 125/18).

Auch diese Urteilsbegründung lässt ahnen, warum Kassenpatienten, die auf Übernahme der Kosten klagen, so häufig von den Sozialgerichten abgewiesen werden: Der Gesetzgeber fordert eine medizinisch begründete Einschätzung, doch diese fällt häufig dürftig aus und genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Der Patient habe eben die früheren Medikamente "nicht vertragen", reicht als Erklärung nicht aus.

Kein Arzneimittel im Sinn des Gesetzes: Kein Patient, der die Cannabis-Arznei erhält, verlässt die Apotheke mit einem Joint. Verschrieben wird es in Form von getrockneten Blüten oder als Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität. Die Bundesopiumstelle meldet steigende Zahlen: 2020 wurden rund 12 Tonnen Cannabis zur medizinischen und wissenschaftlichen Nutzung importiert, 2021 waren es rund 20,6 Tonnen.

Rund 200 Millionen Euro haben die gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2020 für das Produkt ausgegeben. Zwischen 15 und 25 Euro pro Gramm kosten Cannabisblüten in der Apotheke. Es fließt also viel Geld – aber was ist mit der medizinischen Wirkung? Die Bundesopiumstelle, so ist auf deren Homepage zu lesen, führt seit 2017 eine Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln durch, "um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis als Medizin zu gewinnen".

In anderen Worten: Ein zugelassenes Arzneimittel ist Cannabis bisher nicht. Am ehesten ist die Wirkung von Cannabis bei Schmerzen belegt, doch noch liegen nicht zu jeder Krankheit Studien über die Wirksamkeit von Cannabis vor.

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