Verletzen Kirchen-Lehrstühle die Verfassung?

17.4.2012, 09:00 Uhr
Verletzen Kirchen-Lehrstühle die Verfassung?

© Bernd Böhner

Die Beschwerde hat der Nürnberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rainer Roth, im Namen von Professor Ulla Wessels eingelegt. Die Professorin aus dem Saarland hatte sich schon einmal auf die Nachfolge von Professor Maximillian Forschner in Erlangen beworben. Weil bei der Besetzung eines Konkordatslehrstuhls die katholische Kirche im Endeffekt das letzte Wort hat, wurde Ulla Wessels nicht berufen.

Die 47-Jährige hatte in ihrer Doktorarbeit die gesetzlichen Bestimmungen zur Abtreibung in Deutschland als ethisch vertretbar befunden — eine Aussage, die in direktem Gegensatz zur Überzeugung der katholischen Kirche steht. Ulla Wessels hatte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage eingereicht. Weil aber das Verfahren zur Vergabe der Professur nicht abgeschlossen werden konnte, blieb diese Klage gegenstandslos.

Nach Ansicht von Rainer Roth wird mit der Vergabepraxis bei der Berufung von Konkordatslehrstühlen Artikel 33 des Grundgesetzes verletzt. Darin heißt es: „Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntniss oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

Obwohl der Berufungsausschuss bei der Auswahl von Bewerbern für die vakante Philosophie-Professur „die nach Maßgabe der Ausschreibung fachwissenschaftlich besten Bewerberinnen und Bewerber ermittelt“ und dabei auch keine „verfahrensfremden Überlegungen wie das prozedural nachgeschaltete Recht des Bamberger Erzbischofs“ einfließen lässt, kann das Erzbistum Bamberg gegen den Berufungsvorschlag eine sogenannte Erinnerung, also Widerspruch, einlegen. Diese „Erinnerung“ sei jedoch keiner „Nachprüfung vor staatlichen Gerichten zugänglich“, sagt Rainer Roth den EN.

Die Einrichtung der Konkordatslehrstühle sei zwar verfassungsrechtlich bedenklich, aber das Bundesverfassungsgericht sei damit noch nicht befasst gewesen. Mit der Verfassungsbeschwerde könnte sich dies ändern.

Dass über die Konkordatslehrstühle „verfassungsrechtlich diskutiert werden kann“, sieht auch Uni-Kanzler Thomas A. H. Schöck. Allerdings habe es in der Vergangenheit auch schon evangelische Lehrstuhlinhaber auf Konkordatslehrstühlen gegeben, sagt er auf EN-Anfrage.

22 Konkordatslehrstühle gibt es noch in Bayern. Sie wurden bereits 1924 eingerichtet. Für diese nicht an einer theologischen Fakultät angesiedelten Lehrstühle gilt seither: Die katholische Kirche hat bei deren Besetzung ein Einspruchsrecht.

Alle Versuche, dieses Verfahren abzuschaffen, scheiterten in der Vergangenheit. So fanden etwa im April 2010 die Grünen im Münchner Landtag keine Mehrheit, die Konkordatslehrstühle in reguläre Lehrstühle umzuwandeln.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte im Sommer vergangenen Jahres die Frage nach der Konfession von Bewerbern auf die Philosophie-Professur zwar als „rechtlich bedenklich“ angesehen, aber die Klage von Professor Ulla Wessels gegen ihre Nichtberücksichtigung abgewiesen. Erst wenn die Wiederholung bestimmter Rechtsfehler bei der Stellenvergabe drohe, sei die Klage zulässig.

Diese Wiederholung bestimmter Rechtsfehler drohe jetzt, so Rechtsanwalt Rainer Roth. Denn das Verfahren zur Vergabe der Professur bei der Praktischen Philosophie sei erneut eröffnet worden und Ulla Wessels habe sich erneut beworben.

Ob die Verfassungsbeschwerde zugelassen wird, muss sich erst noch zeigen. Rechtsanwalt Roth hat da so seine Zweifel. Denn er schreibt zum Schluss seiner Verfassungsbeschwerde: „Es bleibt abzuwarten, ob das Verfassungsgericht sich ebenfalls, wie die Fachgerichte bisher, unter Berufung auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte um eine Entscheidung in der Sache drückt.“

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