Fünf-Seidla-Steig genießt Markenrecht und Markenschutz

8.6.2016, 17:03 Uhr
Fünf-Seidla-Steig genießt Markenrecht und Markenschutz

© Foto: Rolf Riedel

Dass der Wanderweg von Weißenohe nach Gräfenberg und von dort aus nach Hohenschwärz und Thuisbrunn seit der Aufstockung zum „Brauereiwanderweg“ mit der Bezeichnung „Fünf-Seidla-Steig“ zu einem Erfolgsprojekt geworden ist, wird niemand in Frage stellen wollen.

Nicht weg zu diskutieren ist, dass die Nutznießer des Projektes, die Klosterbrauerei Weißenohe, Brauerei Friedmann, Lindenbräu, beide Gräfenberg, Brauerei Hofmann in Hohenschwärz und die Thuisbrunner Elch-Bräu, ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Wandermöglichkeit haben.

Nun hat Julia Endres, Betreiberin der „Landweg“ Kultur- und Projektwerkstatt, die an der Entwicklung dieser touristischen Belebung nicht unerheblich beteiligt war, den Begriff und das Logo gesetzlich schützen lassen. Dadurch genießt der „Fünf-Seidla-Steig“ nunmehr ein Markenrecht und damit auch den Markenschutz. Hinzu kommt ein umfangreiches Produktverzeichnis, das noch erweitert werden soll und beim Deutschen Marken- und Patentamt auch online eingesehen werden kann.

„Im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit Partnern entlang der Strecke und in der Region“, so stand in der Einladung zu lesen, haben die beteiligten fünf Brauereien, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter zu einem Info-Abend eingeladen. Dort wurde von Rechtsanwalt Benedikt Salleck, von der Erlanger Sozietät Salleck und Partner erklärt, wie einzelne Institutionen, Betriebe, Einzelhandelsunternehmen und Kooperationspartner die Marke unter bestimmten Umständen nutzen könnten und wo dies durch das Markenrecht untersagt ist. Dabei stellt für Betriebe, die mit der Herstellung, dem Ausschank und dem Vertrieb von Getränken aller Art werben, allein die Nutzung des Namens eine Markenrechtsverletzung dar.

Nach den Erklärungen des damit betrauten Rechtsanwaltes Salleck dürfen ausschließlich die Markeninhaber die Marke nutzen. Wenn jemand ohne Zustimmung der Markeninhaber im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, liegt bereits eine Markenrechtsverletzung vor.

„Ebenso verhält es sich, wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht“, heißt es weiter.

Julia Endres räumte im Sinne einer weiteren wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung der Region die Möglichkeit ein, „im Einzelfall mit der Marke zu werben und dafür eine Lizenz zu erhalten. Für Anbieter touristischer Produkte und Dienstleistungen, für Werbe- und Kooperationspartner soll die Lizenz dabei kostenfrei bleiben.“

 

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