Hundehalterin muss sich künftig an Auflagen halten

9.4.2016, 20:00 Uhr
Hundehalterin muss sich künftig an Auflagen halten

© dpa

In einem Verfahren vor dem Bayreuther Verwaltungsgericht einigten sich am Freitag der Bürgermeister der Gemeinde, Oswald Siebenhaar, unter Federführung der Kammervorsitzenden Richterin Angelika Schöner sowie die Eigentümerin der Hunde auf eine gütliche Lösung mit Auflagen.

Die Halterin hatte im März vergangenen Jahres alleine ihre drei bellenden Haustiere zusammen und ohne Leine im Außenbereich Gassi geführt. Aufgeschreckt von einigen aus dem Wald kommenden Walkerinnen, die ebenfalls Angst bekamen, soll einer der Mischlinge eine Dame in die Wade gezwickt haben. Die Halterin wurde daraufhin von der Gemeinde per Bescheid mit Auflagen belegt, unter anderem, dass sie ihre Hunde künftig an der Leine und „ausbruchssicher“ führen muss. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte später diese strengen Auflagen beanstandet, deshalb musste verhandelt werden.

Richterin Angelika Schöner sagte, dass es in dem Verfahren vorwiegend darum gehe, eine gütliche Einigung zu finden.

Sollte keine Lösung gefunden werden, müsste bei einem erneuten Vorfall erneut verhandelt werden. Der Anwalt der Gemeinde, Karl-Friedrich Hacker, unterbreitete den Vorschlag, dass man sich als gütliche Lösung Maulkörbe vorstellen könnte. Die Tierhalterin untermauerte hingegen, dass ihre Hunde äußerst friedvolle Tiere und nicht höher als 45 Zentimeter seien und niemandem etwas zu Leide täten.

An dem Freitag, 13. März, seien die Hunde von dem lautstarken Verhalten der Frauen verstört gewesen. Die Tiere seien so einen Menschenauflauf gar nicht gewöhnt, da in der Gemeinde meist nichts los sei. Manchmal führe sie ihre Hunde deshalb in Nürnberg aus, damit diese sich nicht total von Menschengruppen entwöhnen. Ihre Hündin, die die Frau gebissen haben soll, habe sich deshalb über die plötzliche auftretende Gruppe nur gefreut. Anwalt Roman Peter: „Langensendelbach ist nur eine Schlafsiedlung für Siemensmitarbeiter.“

Und die Lösung sieht nun so aus: Sollte die Klägerin alle drei Hunde gleichzeitig ausführen, muss einer der Vierbeiner an einer schlupfsicheren drei Meter langen Leine angebunden sein. Beim plötzlichen Erscheinen von Personengruppen müssten sofort alle auch nachträglich ans Band. Beim Gassigehen von zwei Hunden müsse einer an die Leine bleiben. Wenn nur einer der Vierbeiner der Klägerin unterwegs sein sollte, dürfe dieser frei herum tollen. Jede Zuwiderhandlung kostet 100 Euro Zwangsgeld.

 

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