Was Trainer verdienen dürfen

7.9.2011, 09:00 Uhr
Was Trainer verdienen dürfen

Jörg Ammon, Vizepräsident des Bayerischen-Landessportverbandes war als Referent geladen. Unter anderem wie Ammon darauf hin, dass Aufwandsentschädigungen für Sportler und Funktionäre (Fahrtkosten, Sportausrüstung, Verpflegungsgeld) keine steuerpflichtigen Einkünfte seien, allerdings nur, wenn sich der Ersatz auf tatsächlich entstandene Aufwendungen erstrecke. Übungsleiter und Trainer in Vereinen, deren nebenberufliche Tätigkeiten pädagogisch ausgerichtet seien und die mit ihrer Arbeit geistige und körperliche Fähigkeiten anderer Menschen entwickeln und fördern, erhalten einen Freibetrag von 2100 Euro jährlich, beziehungsweise 175 Euro monatlich, erklärte der Vizepräsident.

Vereinsvorsitzende, Kassier, Gerätewarte, Platzwarte, Ordner und Schiedsrichter, sowie Trainer oder Übungsleiter im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen nicht zu den Begünstigten, die den Freibetrag geltend machen können. Nebenberuflich ist ein Übungsleiter nur dann tätig, wenn er nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden je Woche hält und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine feste Eingliederung vorliegt.

575 Euro monatlich

Besteht ein Arbeitsvertrag mit dem Übungsleiter kann bei einem Arbeitslohn bis 575 Euro monatlich eine pauschale Versteuerung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung vorgenommen werden, da der Freibetrag außen vor bleibt. Zusätzlich zum Freibetrag kann auch ein steuerfreier Auslagenersatz, Reisekostenersatz, und so weiter gewährt werden.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinen kann eine Entlohnung bis 500 Euro pro Jahr – als nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetz gezahlt werden. Dies ist vor allem für Vereinsvorstände, Kassierer, Gerätewarte, und so weiter gedacht. Diese Ehrenamtspauschale kann auch neben dem Übungsleiterbetrag gewährt werden, so Ammon.

Generell gelte auch bei sämtlichen im Verein geschlossenen Arbeitsverhältnissen „Wer schreibt der bleibt“, erklärte der Steuerexperte. Der Vorstand hafte für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen. Vorsatz oder grob fahrlässige Pflichtverletzung liege nach Bundesfinanzhof dann vor, wenn der Vorstand den ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, oder diese im Falle der Übertragung der Verantwortung – in Form eines Ressortprinzip – nicht überwacht.

Ammon empfahl die Einführung einer eigenen Finanzordnung im Verein, um für den Vereinsvorstand das Haftungsrisiko zu beschränken. Hier könnte unter anderem geregelt sein, dass nur der Vorstand Arbeitsverhältnisse eingehen darf.

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