Grafflmarkt: Fürther dürfen doch bis 24 Uhr feiern

18.9.2015, 15:42 Uhr
Grafflmarkt: Fürther dürfen doch bis 24 Uhr feiern

© Hans-Joachim Winckler

Grafflmarktbesucher können in und vor allen Kneipen, die eine Sondergenehmigung haben, bis 24 Uhr feiern. Der VGH hat damit die Linie der Stadt Fürth bestätigt. Er hat jedoch, wie es in einer Pressemitteilung der Stadt heißt, ausdrücklich betont, dass diese Entscheidung nur den Freitagabend betreffe, für die Zukunft sei dies keine Festlegung.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht demnach durchaus die erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner, hält aber der Kommune zugute, dass sie Schutzmaßnahmen zugunsten der Anwohner getroffen hat. So hat sie die Innensperrzeit (früher 2 Uhr) an die Außensperrzeit angepasst. Und den Kneipen ein Ausschankende um 23.30 Uhr vorgeschrieben.

Entscheidend war zudem das Verfahren im Frühjahr: Damals hatten sich Stadt und Kläger auf Anraten des VGH auf einen Kompromiss geeinigt, das Ordnungsamt hatte für beide Grafflmarktfreitage 2015 ausdrücklich zugesichert, die Innen- und Außensperrzeit auf 24 Uhr zu legen. Die Kläger zogen damals ihre Eilanträge zurück. Die Stadt Fürth habe ihre Zusagen, zu Gunsten der Anwohner, nun eingehalten.

Oberbürgermeister Thomas Jung wertet diese Entscheidung als ein „sachgerechtes und angemessenes Urteil“ und als eine Bestätigung für das Bemühen der Stadtspitze wie des Stadtrats, "eine der traditionsreichsten, friedlichsten und beliebtesten Veranstaltungen Fürths" auch weiterhin stattfinden zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte den beklagten Kneipen zunächst die Erlaubnis für den verlängerten Ausschank entzogen. Das hätte geheißen: Kneipen in nächster Nähe zu den Anwesen der Kläger, die zusätzliche Sitzgelegenheiten anbieten, müssten dies um 22 Uhr wegräumen, danach wäre nur Regelbetrieb wie an normalen Tagen bis 23 Uhr erlaubt gewesen.

Wie schon beim Herbstgrafflmarkt 2014 und beim Frühjahrsgrafflmarkt 2015 ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Stadt mit der von ihr genehmigten Außensperrzeit zu wenig Rücksicht auf die Kläger nimmt.

Die Lärmbelastung nach 22 Uhr sei ihnen nicht zuzumuten, hieß es einmal mehr, zumal - so die Ansbacher Richter - die Anwohner schon viele Feste und täglich die Geräuschkulisse der Freischankflächen bis 23 Uhr in Kauf nehmen müssten. Das Gericht bleibt auch bei der Ansicht, dass der abendliche Ausschank nicht als Teil des Grafflmarkts zu betrachten ist. Anders als der Markt an sich, habe die Bewirtung im Anschluss "keine Tradition".

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