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Trotz Aids-Erkrankung ungeschützten Sex

48 Jahre alter Mann muss für 18 Monate hinter Gitter — Keine der Frauen angesteckt - 10.09. 08:00 Uhr

NEUMARKT  - Von einem „außerordentlichen Glücksfall“, sprach Richter Würth. Von „eigensinnigem und egoistischem Verhalten“, sprach die Staatsanwaltschaft. Ein 48-jähriger Mann musste sich vor dem Schöffengericht verantworten, weil er trotz einer Aids-Erkrankung mehrmals ungeschützten Sex mit mindestens zwei Frauen hatte. Keines der Opfer infizierte sich aber. Verurteilt wurde der Mann dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.


Nadja Benaissa (re), die vermutlich einen Mann mit Aids angesteckt hat, bekam
24 Monate Haft mit Bewährung.
Nadja Benaissa (re), die vermutlich einen Mann mit Aids angesteckt hat, bekam 24 Monate Haft mit Bewährung.
Foto: dapd
Nadja Benaissa (re), die vermutlich einen Mann mit Aids angesteckt hat, bekam
24 Monate Haft mit Bewährung.
Nadja Benaissa (re), die vermutlich einen Mann mit Aids angesteckt hat, bekam 24 Monate Haft mit Bewährung.
Foto: dapd

Das Thema hat aktuelle Brisanz: Erst vor wenigen Tagen wurde die Sängerin Nadja Benaissa wegen eines ähnlichen Vorwurfs zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Auch sie hatte trotz der Kenntnis einer HIV-Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt, in ihrem Fall aber mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ einen Partner angesteckt.

„Ein Glücksfall“

Dazu kam es im vorliegenden Fall nicht, weshalb Richter Würth auch von einem „außerordentlichem Glücksfall“ sprach. Dass der Angeklagte trotzdem ins Gefängnis muss, liegt an den Umständen des Falles: Denn die deutsche Rechtsprechung sieht nur dann die Möglichkeit einer Bewährung, wenn „besondere Umstände“ im Zusammenhang mit der Person des Angeklagten vorliegen. Diesen Punkt sah das Schöffengericht aber nicht erfüllt, und so muss der Angeklagte jetzt ein Jahr und sechs Monate hinter Gitter.

Keine Rücksicht

Die Verhandlung selbst war für alle Beteiligten eine Belastungsprobe. Zum einen zog sie sich stark in die Länge, da der Angeklagte die Hilfe einer Dolmetscherin benötigte, zum anderen nahm die Beweisaufnahme im Rahmen der Zeugenbefragung keine Rücksicht auf die Intimsphäre, da ein wesentlicher Punkt darin bestand, zu klären, inwieweit es bei den verschiedenen Geschlechtsakten zum „Samenerguss in der Partnerin kam“, so der Staatsanwalt. Hintergrund hierfür war die Aussage des Angeklagten, wonach er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, eine Übertragung sei nur dann möglich, wenn er ejakuliere. „Ein Irrglaube, der bedauerlicherweise aber in der breiten Öffentlichkeit durchaus vertreten ist“, sagte der Verteidiger des Angeklagten.

Insgesamt wurde dem Mann vorgeworfen, mit drei Frauen mindestens zehn Mal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der erste Fall soll sich demnach im Sommer 2007 ereignet haben, nur wenige Wochen nachdem der Mann von seiner Erkrankung erfahren habe. „Ich hatte Angst etwas zu sagen“, gab der Mann zu Protokoll. Den Vorschlag, ein Kondom zu benutzen, will der Mann nach eigener Aussage zwar gemacht haben, die Aussagen der Zeugen aber ergaben ein anderes Bild. Immerhin stimmten die Angaben des Angeklagten im Rahmen eines Geständnisses dahingehend mit den Aussagen der ersten Zeugin überein, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, sondern dass sich die Zweisamkeit auf Berührungen beschränkte. Auch beließen es beide bei einem einmaligen Kontakt.

Mehrmals getroffen

Anders lag der Fall bei der zweiten Zeugin. Mit ihr traf er sich mehrmals. Insgesamt dürften die beiden sieben bis acht Mal miteinander ungeschützt geschlafen haben. Gerade in diesem Fall wollte der Staatsanwalt und das Gericht genau geklärt haben, inwieweit es auch zu einem Samenerguss kam. Doch konnte auch die Zeugin nur Vermutungen anstellen. Der dritte Vorfall trug sich mit der Ehefrau des Angeklagten zu. Diese lebt aber wieder in ihrem Heimatland und war deshalb nicht zur Verhandlung gekommen.

Vorsätzliche Tat

Interessant für das Gericht war zudem die Klärung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine vorsätzliche oder nur eine fahrlässige Körperverletzung gehandelt hat. Letztendlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass zumindest eine bedingt vorsätzliche Körperverletzung vorliege. Weiter negativ ausgelegt wurde dem Angeklagten zudem das hohe Gefährdungspotenzial, dass er Vertrauen missbraucht habe und dass zumindest die zweite Zeugin, nachdem sie von einer möglichen Infektion erfahren hatte, mehrere Monate einer starken psychischen Belastung ausgesetzte war, die bis heute noch nicht wieder ganz vorbei sei. 





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