Gericht bestätigt: Biergarten "s'Gärtla" bleibt dicht

29.8.2016, 13:06 Uhr
Eine echte FCN-Legende: das "s'Gärtla". Nur leider lebt sie gerade nicht.

© Günter Distler Eine echte FCN-Legende: das "s'Gärtla". Nur leider lebt sie gerade nicht.

Wer kennt es nicht, "s´Gärtla"? Auf dem Grundstück nahe des Fußballstadions wurde seit Jahrzehnten von wechselnden Betreibern ein Biergarten betrieben. Für die Clubfans ist "s´Gärtla" eine feste Anlaufstelle vor und nach den Spielen des FCN. Doch im Juni 2016 kam das vorläufige Aus, die Bauordnungsbehörde machte den Biergarten an der Beuthener Straße dicht. Der Grund: Obwohl die erforderliche Baugenehmigung für diesen Betrieb seit einiger Zeit abgelaufen war, hatte der Betreiber trotz mehrfacher Aufforderung durch die Stadt Nürnberg weder den bisherigen Betrieb aufgegeben und die nicht genehmigten Bauten wie beispielsweise eine Bühne beseitigt noch eine Baugenehmigung beantragt.

Nachdem die Stadt mehrfach die Fristen dafür verlängert hatte, untersagte sie den weiteren Betrieb und ordnete den "Sofortvollzug" an, im Klartext: Der Betrieb wird sofort gestoppt und darf auch für den Fall einer Klage nicht bis zur endgültigen Entscheidung weitergeführt werden.

Das wiederum wollte der Betreiber nicht hinnehmen: Er reichte einen Eilantrag ein, den Biergartenbetrieb bis zur Entscheidung über seine Klage vorläufig zuzulassen - doch dies lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach nun ab.

Der Betreiber, so die Begründung, habe ausreichend Zeit gehabt, einen Bauantrag einzureichen. Daher sah das Gericht keinen Anlass, vorläufig den weiteren Betrieb des Biergartens zuzulassen, zumal dies gerade angesichts der breiten Öffentlichkeit, die das Verfahren gefunden habe, andere Betreiber veranlassen könnte, ebenfalls rechtswidrig mit ihrem Betrieb zu beginnen - anstatt wie vorgeschrieben zuerst die Baugenehmigung dafür einzuholen.

Im Beschluss führt die 9. Kammer weiterhin aus, die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da eine Nutzung des Grundstücks wie bisher erst nach Prüfung und Genehmigung durch die Stadt zulässig wäre. Es sei auch nicht offensichtlich, dass eine solche Baugenehmigung erteilt werden könne, da Voraussetzung hierfür eben ein Bauantrag unter anderem mit einer Betriebsbeschreibung sei. Aus dieser müsse sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Art und zu welchen Zeiten der Betrieb stattfinden soll. Im Hinblick etwa auf die vorhandene und jetzt überdachte Bühne und angesichts schon durchgeführter Public-Viewing-Veranstaltungen könne sonst nicht geprüft werden, ob der Betrieb baurechtlich zulässig sei und etwa die Lärmgrenzwerte einhalte.

Sollte der Biergartenbetreiber die Nutzungsuntersagung nicht hinnehmen und  einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, wäre die nächsthöhere Instanz an der Reihe: Dann hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden.

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