Spieleautoren kämpfen um ihr Urheberrecht

1.2.2015, 14:59 Uhr
Sind Spieleautoren Urheber? Darum geht es auch bei der Spielwarenmesse in Nürnberg.

© Michael Matejka Sind Spieleautoren Urheber? Darum geht es auch bei der Spielwarenmesse in Nürnberg.

„Es ist alles sehr mühsam.“ Christian Beiersdorf, Vorstandsmitglied der Spieleautorenzunft (SAZ), und seine Kollegen lassen dennoch nicht locker. Sie wollen als Urheber ihrer Werke vom Spieleverlage e.V. (die frühere Fachgruppe Spiel) anerkannt werden. Diese vertritt rund 20 deutsche Verlage, größere wie kleinere. Zwar führen die meisten die Urheberschaft der Erfinder, die bei ihnen unter Vertrag stehen, in diesen Verträgen auch an – etwa im Hinblick auf Prüfpflichten, um Plagiate auszuschließen.

Doch der Verband, in dem sich die Verlage zusammengeschlossen haben, weigert sich noch immer, die SAZ generell als Interessenvertretung für die Urheber anzuerkennen — unabhängig davon, ob ein einzelnes Spiel eines Autors unter den Urheberrechtsschutz fällt. Der ist im Urhebergesetz geregelt, Paragraf 2 listet dabei auf, welche Werke prinzipiell schützenswert sind. „Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“ sind dort erwähnt. Spiele nicht.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilt zwar laut einem Schreiben an die SAZ die Auffassung, dass Spieleautoren auch darunter fallen — spricht aber gleichzeitig von nötigen Einzelfallprüfungen. Der Verband der Verleger teilt erstere Einschätzung nicht: Dass Spieleautoren Urheber im Sinne des Urhebergesetzes sein können „erscheint fraglich“, sagte 2013 der Geschäftsführer der Spieleverlage, Volker Schmid.

Aktuell begründet der Verband die Ablehnung folgendermaßen: „Wir können die SAZ nicht anerkennen, wir sind nicht das Gericht und auch nicht der Gesetzgeber“, sagt Vorsitzender Hermann Hutter. Politik und Justiz sieht er in der Pflicht, nicht die Unternehmen. Zudem führt er kartellrechtliche Bedenken an: Würden die Verlage als Verband in Verhandlungen mit den Autoren, also gewissermaßen einer Gruppe von „Lieferanten“ treten und etwa gemeinsame Vergütungsregeln aushandeln, wie es die SAZ gerne hätte, wäre das ein möglicher Verstoß gegen das Kartellrecht.

Außerdem seien Spiele ein Sonderfall, die Urheberschaft oft nicht eindeutig: „Ein Spiel besteht aus so vielen Bestandteilen, es sind beispielsweise auch Redakteure und Grafiker daran beteiligt. Wer hätte denn nun das Recht an dem ganzen Spiel?“

Petition ohne Wirkung

Einwände, die Christian Beiersdorf nicht nachvollziehen kann. Bei Sachbüchern würde die Urheberschaft des Autors auch nicht angezweifelt, nur weil ein Lektor daran mitgearbeitet hat. Dass das Kartellamt etwas einzuwenden hätte, glaubt er nicht. Für ihn ist der rechtliche Status wichtig: Er verleiht Autoren mehr Gewicht in Verhandlungen, etwa bei Nutzungsrechten. Oder: Erhält ein Autor einen unfairen Vertrag, könne man vor ein Schiedsgericht ziehen.

Insgesamt ist der Ton in der Debatte versöhnlicher geworden, nachdem 2012 die Gefühle hochgekocht waren. Doch eine baldige Lösung der Kernfrage scheint nicht in Sicht. Eine Petition mit 4700 Unterschriften, die die SAZ dem Verband jüngst überreicht hat, verpuffte.

Auch ohne die Anerkennung des Urheberstatus funktioniere die Zusammenarbeit meist gut, erklärt Hutter. Ein Ehrenkodex in der Branche sorge dafür, dass Plagiate kaum vorkämen. „Die Verlage beteiligen die Autoren durch Lizenzverträge an den Erlösen. Das ist doch das Wichtigste.“ Für Christian Beiersdorf und seine Kollegen geht es bei der Aktion aber auch um das Kulturgut Spiel: Die Gesellschaft solle sich bewusst werden, dass Spiele geistiges Eigentum seien, wie Bücher oder Musiktitel. Darum setzt sich die SAZ auch für eine Aufnahme von Spielen in den Katalog der Deutschen Nationalbibliothek ein.

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