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Online-Schnäppchen teurer als gedacht? So kommt das Weihnachtspaket sicher durch den Zoll

Simon Kirsch

Volontär

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26.11.2023, 05:50 Uhr
Damit der Paketbote Weihnachtsmann spielen darf, sollte alles bei der Zollerklärung richtig angegeben sein.

© Sina Schuldt/dpa//Bernd Wüstneck/dpa Damit der Paketbote Weihnachtsmann spielen darf, sollte alles bei der Zollerklärung richtig angegeben sein.

Weihnachtszeit ist Shoppingzeit. Wer seine Geschenke nicht in den Läden in der Innenstadt, sondern vom Sofa einkaufen möchte, der muss einiges beachten. Kommt das Paket aus einem Nicht-EU-Land, schaltet sich der Zoll mit ein - in mehrfacher Hinsicht. Das Hauptzollamt Nürnberg gibt Tipps.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können da schnell kein Schnäppchen mehr sein, wenn diese gefälscht sind", sagt Pressesprecherin des Hauptzollamts Nürnberg Martina Stumpf. Denn bei der Einfuhr aus Drittländer können Steuern und Zölle anfallen. Auf Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Das gilt für Sendungen aus einem Nicht-EU-Land

Für Pakete aus einem Drittland ist besonders eine Sache ausschlaggebend - der Warenwert. Bei einem Warenwert bis 150 Euro fallen eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent beziehungsweise sieben Prozent und möglicherweise Verbrauchsteuern an.

Übersteigt der Warenwert die Grenze von 150 Euro, kommt zu der Einfuhrumsatzsteuer und möglichen Verbrauchsteuer noch der warenabhängige Zoll hinzu. So werden die Schnäppchen noch teurer, doch es gibt Ausnahmen.

Ausnahme für Geschenke

Eine der Ausnahmen sind private Geschenksendungen. Bis zu einem Wert von 45 Euro sind diese befreit von der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen. Aber Achtung: Manche Waren werden erst gar nicht geliefert.

Achtung bei gefälschten Waren

Wenn die Pakete verbotene oder beschränkte Waren beinhalten, gibt es keine Weihnachtsgeschenke. "Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll auch zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden", sagt der Zoll. Dazu zählen auch Produkte, die "Verbraucherinnen und Verbrauchern schaden können".

"Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen", merkt Pressesprecherin Stumpf an.

Zoll-Hilfe vom Zusteller

Normalerweise erledigen die Zusteller die Zollformalitäten. Sie bezahlen die fälligen Einfuhrabgaben im Voraus. "Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben", beschreibt das Hauptzollamt den Regelfall.

Das Hauptzollamt warnt vor einer Verwechslungsgefahr: "Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls". Zudem sollten alle notwendigen Zoll-Angaben vorhanden sein. Zunächst wendet sich die Deutsche Post bei fehlenden Informationen an den Besteller. Reagiert dieser nicht, landet das Paket beim zuständigen Zollamt.

Zollerklärung – so klappt's

So muss der Empfänger selbst aktiv werden und sich um die Zollabwicklung kümmern. Der Zoll bietet dafür das Portal "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (PIK) an. Kleinsendungen aus einem Nicht-EU-Land bis 150 Euro und private Geschenke bis 45 Euro können dadurch online angemeldet werden.

"Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau", beschreibt es der Zoll. Alle weiteren Informationen unter www.zoll.de oder mittels Chatbot "TinA".

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