Außerhalb der Reisesaison:
Was tun mit dem Wohnmobil?
14.08.2021, 18:47 Uhr
Noch ist Reisezeit, noch befinden sich viele Wohnmobile und Caravans im Einsatz als rollende Ferienwohnung. Wer ein solches Appartement nur gemietet hat, gibt es im Anschluss an die Reise einfach zurück. Hat man „WoMo“ oder Wohnanhänger jedoch gekauft, stellt sich außerhalb der Saison die Frage nach dem Wohin.
Nur die wenigsten können schließlich einen Abstellplatz auf dem eigenen Grundstück nutzen. Und so ärgern sich außerhalb der Saison viele Anwohner über Reisemobile oder Caravans, die ihnen vor die Nase gesetzt werden und am Straßenrand von Wohngebieten überwintern.
Kein zeitliches Limit
Rechtlich, so stellt der ADAC klar, ist dagegen in aller Regel nichts einzuwenden. Sofern das WoMo zugelassen ist, eine gültige TÜV-Plakette aufweist und unter einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bleibt, parkt es legal und ohne zeitliche Einschränkungen am Fahrbahnrand oder auf einem üblichen Parkplatz. Ausnahme: Auf Parkflächen, an denen ein Zusatzschild „nur Pkw“ kommuniziert oder ein Verbot für Wohnmobile und Wohnwagen ausspricht, haben Camper, die als „Sonstige Kfz Wohnmobile“ zugelassen sind, nichts zu suchen. Nicht hiervon betroffen sind zumeist die sogenannten Campervans wie VW-„Bus“ California oder Mercedes Marco Polo, wenn sie als Pkw klassifiziert sind.

Zu beachten ist außerdem, dass enge Straßenstellen als Abstellplatz tabu sind – auch breite Fahrzeuge müssen das geparkte Gefährt noch mit einem Sicherheitsabstand von mindestens einem halben Meter passieren können.
Caravan: Nur zwei Wochen
Nicht ganz so einfach stellt sich die Situation bei Wohnanhängern dar – zumindest dann, wenn sie nicht an ein Zugfahrzeug gekoppelt sind. „Alleine“ darf der Caravan nur für maximal zwei Wochen einen Parkplatz beanspruchen. Danach muss er an eine andere Stelle bewegt werden – und sei es nur um ein paar Meter und von Hand verschoben. Anschließend beginnt eine neue Zwei-Wochen-Frist.
Wichtig: Bringt es der Caravan auf ein Gesamtgewicht von über zwei Tonnen, ist das Parken in Wohngebieten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Das Gleiche gilt für Wohnmobil-Schwergewichte von über 7,5 Tonnen.
Ob WoMo oder Caravan: Über die Markierungen von Parkbuchten dürfen sie nicht hinausragen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist ihnen der Aufenthalt nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet. Schachtdeckel dürfen nicht blockiert werden. Und wenn Schilder das Nutzen des Gehwegs erlauben, so gilt diese Ausnahmegenehmigung nicht für Fahrzeuge von über 2,8 Tonnen.
Stellplatz in der Scheune
Einen Ausweg aus den Abstellnöten von Wohnmobil- oder Caravanbesitzern bieten inzwischen viele Landwirte und Gewerbetreibende, die Plätze auf ihrem Gelände beziehungsweise in Scheunen oder Hallen vermieten. Die monatliche Miete richtet sich danach, ob der Stellplatz überdacht und somit geschützt ist oder ob er sich unter freiem Himmel befindet, oft spielt auch die Größe des Fahrzeugs eine Rolle, zudem kommt es auf die Lage – draußen auf dem Land? in der Stadt? – an. Entsprechend groß ist das Preisspektrum. Zu rechnen ist mit mindestens 30 Euro, ein stadtnaher Luxusplatz kann aber auch auf 100 Euro kommen.
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