Ist das legitim oder nicht?

Krankes Kind abgelehnt: Praxen bestehen auf PCR-Test vor Arzttermin

13.10.2021, 09:58 Uhr
Eine Behandlung beim Arzt erst nach PCR-Test? Eine Mutter, die für ihr Kind einen Termin vereinbaren wollte, hat genau das erlebt (Das Symbolfoto hat nicht mit dem geschilderten Fall zu tun).

© Patrick Pleul, NN Eine Behandlung beim Arzt erst nach PCR-Test? Eine Mutter, die für ihr Kind einen Termin vereinbaren wollte, hat genau das erlebt (Das Symbolfoto hat nicht mit dem geschilderten Fall zu tun).

Stell dir vor, du musst zum Arzt - aber ohne Corona-Test gibt es keinen Termin. So hat es eine Mutter erlebt, die mit ihrem Kind quasi vor verschlossener Tür stand. Es fing mit einem Anruf aus der Schule an: Das Mädchen habe Hals- und Ohrenschmerzen und könne den Unterricht nicht mehr besuchen. "Meine Tochter hatte am Morgen in der Schule noch einen Corona-Schnelltest gemacht, der negativ war", berichtet die Nürnbergerin. Sie klingelte bei einem HNO-Arzt durch, um schnell einen Termin zu vereinbaren: Dort hieß es, erst mit einem negativen PCR-Test dürfe das Kind zum Arzt. Auch zwei weitere Praxen bestanden auf einen PCR-Test.

Die Nürnbergerin wollte ihrer Tochter - zwölf Jahre alt und ungeimpft - die Prozedur eines PCR-Tests und das Warten aufs Ergebnis nicht antun. Sie sagt: "Es geht mir hier ums Prinzip. Mit welchen Symptomen darf ich denn zum Arzt gehen?" Und sie erklärt: "Mein Kind ist krank und bekommt keine ärztliche Hilfe, das ärgert mich wahnsinnig."

Was gilt hier?

Doch welche Regelungen gibt es hier eigentlich? Nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums gilt hier die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen) nicht. So heißt es auf der Homepage des Ministeriums: "Für Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt: Ein Testnachweis muss nicht vorgelegt werden."


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Zum konkreten Fall erklärt eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums: "Die Abweisung von Patienten, die keinen negativen PCR-Test vorweisen können, ist aufgrund der Möglichkeit, bestimmte Schutzmaßnahmen in den Praxen zu ergreifen - zum Beispiel Schutzimpfungen, Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, Sondersprechstunden für ungeimpfte oder ungetestete Personen - im Einzelfall nur dann vorstellbar, wenn trotz aller ergriffenen Schutzmaßnahmen eine unvertretbare Gefährdung für die Ärztinnen und Ärzte, die Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder andere Patientinnen und Patienten besteht." Die Sprecherin weiter: "Ein regelhaftes Verlangen von negativen Tests ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres möglich."

Doch was sollten Patienten machen, wenn die Praxen dennoch einen PCR-Test verlangen? Die Sprecherin rät, sich an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu wenden. Axel Heise, Pressesprecher der KVB, hat zwei Tipps für gesetzlich Versicherte. So kann man per Mail unter info@kvb.de den Fall melden, wobei allerdings der Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden ist. Heise empfiehlt zudem: "Beim Bereitschaftsdienst kann man sich unter Telefon 116117 auch einen Termin bei einem Arzt in der Nähe geben lassen." Privat Versicherten rät Heise, sich in einem solchen Fall an die eigene Krankenkasse zu wenden.

"Nur den Kopf geschüttelt"

Übrigens: Die Mutter des kranken Kindes hat bei einer vierten Praxis endlich einen Termin ohne PCR-Test bekommen. Das Mädchen hat die Schmerzen überstanden und ist wieder fit. Die Nürnbergerin hat dem HNO-Arzt von den drei Abfuhren berichtet, der das Verhalten seiner Kollegen nicht nachvollziehen konnte: "Er hat nur den Kopf geschüttelt."

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