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Baustopp und Mietminderung: Das sind Ihre Rechte bei Baulärm

11.8.2021, 13:33 Uhr
Baustellen sind für Anwohner und Anwohnerinnen oft eine Belastung.

© Horst Linke Baustellen sind für Anwohner und Anwohnerinnen oft eine Belastung.

Bei einer Baustelle muss sich der Bauherr oder die Bauherrin an bestimmte gesetzliche Regelungen halten, die 1970 in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt wurden. Diese soll vor Baulärm schützen - gemeint ist hierbei der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm. Heimwerkertätigkeiten von Privatpersonen gehören dagegen nicht in die Kategorie.

Kostet eine Baustelle die Anwohner und Anwohnerinnen also die letzten Nerven, haben sie die Möglichkeit zu prüfen, ob sich bei den Bauarbeiten an alle Regeln gehalten wird. Darunter zählen bestimmte Zeiten, zu denen gearbeitet werden darf: Auf einer Baustelle - aber auch bei privaten Heimarbeiten - darf von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr gearbeitet werden. Eine vorgeschriebene Mittagsruhe gibt es nicht.

Bei gewerblichen wie auch privaten Baustellen ist der erlaubte Lautstärkepegel ebenfalls geregelt. In belebten Wohnungsgebieten darf der Wert bei 35 bis 55 Dezibel (dB) liegen. 55 dB entsprechen etwa einem Radio oder Fernseher auf Zimmerlautstärke. In Industriegebieten dagegen darf rund um die Uhr bei bis zu 70 dB gearbeitet werden. In Kurorten darf es nachts nicht lauter als 35 dB werden, am Tag können es bis zu 45 dB werden.

Sollte Anwohnern und Anwohnerinnen der Lärm zu laut vorkommen, sollten sie sich zunächst an den Bauherren oder die Bauherrin oder den Nachbarn oder die Nachbarin wenden. Beim örtlichen Umweltsamt kann man außerdem eine Lärmmessung erbeten oder bei Ingenieursbüros selbst eine beauftragen.

Wenn sich jemand tatsächlich nicht an die Regeln hält, schaltet sich die Bauaufsichtsbehörde ein. Zur Reduzierung des Lärms werden dann Zwangsmaßnahmen verhängt, die unter anderem zu Baustopp, Bußgeldbescheiden oder sogar Strafanzeigen führen können.

Mietminderung bei unzulässigem Baulärm

Wie die Augsburger Allgemeine schreibt, kann laut dem Vorsitzenden des Mietvereins Augsburg und Umgebung, Thomas Weiand, sogar eine Mietminderung beim Vermieter oder der Vermieterin eingereicht werden, egal, ob dieser oder diese für den Baulärm verantwortlich sind oder nicht. Das beruht darauf, dass der Vermieter seinen Mietern einen mängelfreien Gebrauch der Wohnung schuldet.

Dabei gibt es allerdings Ausnahmen: Wenn der Mieter bereits beim Vertragsabschluss mit Baulärm rechnen konnte, beispielsweise weil das Nachbarhaus bereits heruntergekommen und sanierungsbedürftig war, kann er die Miete nicht mindern. Außerdem muss er den Vermieter oder die Vermieterin über den Lärm informiert haben, damit er oder sie dagegen vorgehen kann.

Wenn dabei nichts herauskommt, kann eine mögliche Mietminderung zwischen 5 und 100 Prozent liegen, wie viel genau, kommt aber auf den Einzelfall an. "Es gibt dafür keine allgemeine Formel. Jeder Fall muss im Einzelnen abgewogen werden. In der Praxis sind es meist zwischen 15 und 20 Prozent", zitiert die Augsburger Allgemeine den Experten.

Dass Baulärm gesetzlich geregelt ist, kommt nicht von ungefähr: Laut Untersuchungen des Umweltbundesamts kann Baulärm das menschliche Nervensystem belasten und daher gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Bluthochdruck oder eine Herzkreislauf-Schwäche auslösen.

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