Sachbeschädigung

Blitzer verdecken: Wird der Täter bestraft?

3.4.2022, 18:56 Uhr
Bei der Manipulation eines Blitzers kann es sich um eine Sachbeschädigung handeln. 

© IMAGO/Heiko Becker Bei der Manipulation eines Blitzers kann es sich um eine Sachbeschädigung handeln. 

Blitzer erfreuen sich keiner Beliebtheit: Es wird zu verschiedensten Mitteln gegriffen, um sich vor einer unerfreulichen Strafe zu schützen. Die Nutzung von Radarwarnern, egal ob als App oder in einem Navigationssystem verbaut, wird bestraft - das ist bekannt. Doch gilt das auch, wenn eine Blitzeranlage verdeckt wird, beispielsweise indem ein Fahrzeug davorgestellt wird?

Generell gilt: Wenn ein Messgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung manipuliert oder beschädigt wird, so handelt es sich um eine Straftat, heißt es im Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org. Das trifft auch für das Abkleben oder Verdecken der Kamera zu.

So urteilte das OLG Stuttgart am 3. März 1997 (Az.: 2 Ss 59/97) in einem Fall, bei dem das Fotoobjektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bestrichen wurde - es gibt viele Methoden, die Anlage unbrauchbar zu machen: mit Farbe besprühen, bekleben, umfahren oder sogar abflexen und mitnehmen - wird man dabei erwischt, kann es teuer werden.

"Bei der Manipulation eines Blitzers kann es sich um eine Sachbeschädigung handeln. Laut Strafgesetzbuch (StGB) kann dafür entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen", so im Magazin.

Blitzer mit einem Fahrzeug verdecken

Damit eine Radarfalle die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr überprüfen kann, muss diese jedoch nicht zwangsweise beschädigt oder manipuliert werden - ausreichend ist es, sein Auto davor zu parken. Wenn Fahrzeuge vor einem Blitzer parken, so ist dies laut einem Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) üblicherweise nicht strafbar - solange sich an die geltenden Vorschriften zum Halten und Parken gehalten wird.

Zu dem Beschluss führte ein entsprechender Fall: Der Angeklagte bemerkte die Geschwindigkeitsmessung - aus Verärgerung stellte es deswegen seinen Wagen direkt vor dem Sensor der Messanlage ab und entfernte sich zu Fuß in seine nahegelegene Wohnung. Das Amtsgericht ging von Nötigung aus (§ 240 StGB). Die nächste Instanz, das zuständige Oberlandesgericht, strebte deswegen eine Änderung des Tatbestandes an: Es kam zu einer Anklage wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB). Der BHG lehnte diese jedoch ab - in dem Beschluss wurde eine Störung öffentlicher Betriebe ausgeschlossen, wenn Fahrzeugführer Blitzer verdecken.

Dennoch kann es unter Umständen zu Konsequenzen kommen: So werden beispielsweise Parkverstöße bestraft und es besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.