Alternativen, Entschädigung und Co.

Ganztägiger Warnstreik am BER: Diese Rechte haben Reisende

24.1.2023, 14:50 Uhr
35.000 Passagiere sind vom Warnstreik am 25. Januar betroffen.

© Frank Rumpenhorst, dpa 35.000 Passagiere sind vom Warnstreik am 25. Januar betroffen.

Wegen eines Warnstreiks am BER heben am Mittwoch (25. Januar) keine Passagierflieger vom Hauptstadtflughafen ab. Nach Angaben des Flughafens Berlin Brandenburg fallen rund 300 Starts und Landungen aus - betroffen seien knapp 35.000 Passagiere. Welche Rechte haben sie in so einem Fall? Der Reiserechtler Paul Degott erklärt.

Wie kommen Sie trotzdem ans Ziel?

Die Flughafengesellschaft bittet betroffene Passagiere, sich bei ihrer Airline zu Umbuchungen und alternativen Reisemöglichkeiten zu informieren. Das empfiehlt auch Paul Degott. "Es ist günstiger, wenn sie die Airline in der Pflicht lassen, sich um eine zeitnahe Ersatzbeförderung zu kümmern", sagt er.

So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeutschen Flügen bieten die Airlines ihren Kunden oft auch Bahntickets an, um ans Ziel zu kommen.

Alternativ haben Reisende bei einem Flugausfall auch das Recht, sich das Geld erstatten zu lassen. Dann müssen sie sich aber selbst darum kümmern, wie sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisationsaufwand.

Haben Sie Ansprüche auf Entschädigung?

"Entscheidend ist, wer da streikt", sagt Degott. Laut Gewerkschaft Verdi sind die Bodenverkehrsdienste, die Flughafengesellschaft und die Luftsicherheit zum Warnstreik aufgerufen. Die Frage sei, sagt Degott, ob man die Dienste dem Flugbetrieb der Airline zurechnen kann. "Wenn das so wäre, dann kämen Ausgleichsansprüche in Betracht."

Wie hoch mögliche Entschädigungen bei kurzfristigen Annullierungen sind, legt die EU-Fluggastrechte-Verordnung fest. Sie liegen zwischen 250 und 600 Euro - je nach Entfernung zum Ziel und dem Zeitpunkt, wann die Passagiere über die Flugstreichung informiert wurden.

Und wie sieht es in diesem Fall aus? Beim Bodenpersonal, das unter anderem fürs Einchecken der Passagiere zuständig ist, könne man Ansprüche durchaus ableiten, sagt Degott. "Die Airlines werden zwar mauern und sagen, dass sie mit denen nichts zu tun haben - aber das stimmt ja so nicht, denn sie brauchen sie zum Abfertigen." Auch wenn das Bodenpersonal von einem anderen Dienstleister kommt, handelt es im Auftrag der Airline und könne durchaus als Personal der Airline gelten, lautet seine Einschätzung.

Warnstreiks beim Sicherheitspersonal und bei der Flughafengesellschaft, die am BER ebenfalls die Arbeit niederlegen sollen, sind indes eher nicht dem Risikobereich der Airline zuzurechnen.

Fazit: Möglicherweise bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, aber absolut klar liegt der Fall hier nicht.

Was ist, wenn der Pauschalurlaub verspätet startet?

"Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht", sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreiks beispielsweise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.

Hilfreiche Tools

Wer sich genauer über mögliche Entschädigungen bei Flugausfällen und Verspätungen belesen will, dem bietet die Stiftung Warentest online unter www.test.de/Fluggastrechte eine umfassende Übersicht. Infos rund um Ihre Rechte bei (Warn-)Streiks bei Airlines oder an Flughäfen liefert auch die Website der Verbraucherzentralen.

Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein browserbasiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.