Anpflanzen im Frühjahr

Hohe Strafen drohen: Diese Pflanzen dürfen Sie in Ihrem Garten nicht anbauen

Johannes Lenz

Nordbayern-Redaktion

E-Mail zur Autorenseite

Stefan Besner

Online-Redaktion

E-Mail zur Autorenseite

20.3.2024, 05:00 Uhr

"Wo Blumen blühen, lächelt die Welt", heißt es in einem nicht nur unter Gartenfreunden beliebten Zitat. Doch bekanntermaßen gibt es auch Pflanzen, die Menschen auf eine etwas andere Art zum "Lächeln" bringen - deren Anbau ist nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes oft untersagt.

Ein weiteres, stetig wachsendes Problem sind invasive Arten, sprich Pflanzen oder Tiere, die sich fern ihres eigentlichen Lebensraumes ausbreiten und dabei eine Gefahr für die heimische Flora und Fauna darstellen. Darunter fallen auch zahlreiche Zierpflanzen, die vielleicht nett aussehen im eigenen Garten, aber verheerende Folgen für die Umwelt haben können.

Nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotene Pflanzen

Cannabis

Die Pläne der Ampelregierung, Cannabis zu legalisieren, werden seit ihrem Bekanntwerden von hitzigen politischen Diskussionen begleitet. Aktuell ist die Zucht im heimischen Garten noch untersagt. Denn nach Paragraph 29 des BtMG ist auch der Anbau von Betäubungsmitteln streng verboten und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Kokastrauch

Das stattliche Buschgewächs, das bis zu zweieinhalb Meter hoch wachsen kann, ist zwar bestimmt ein echter Hingucker im Garten - der Anbau ist dennoch illegal. Die Pflanze, aus der die stark abhängig machende Droge Kokain gewonnen werden kann, fällt ebenfalls unter das BtMG. Abgesehen davon: Laut "Vice" gedeiht Coca am besten unter den Bedingungen, die im natürlichen Lebensraum der Pflanze vorherrschen: dem östlichen Teil der Anden. Andernorts ist der Kokastrauch schwer zu kultivieren.

Salbei-Pflanzen

Was das beliebte Küchengewürz, das unter anderem in der italienischen Küche zum Inventar gehört, in dieser Auflistung zu suchen hat? Nun ja, auf die Unterart kommt es an: Neben dem "Echten Salbei", auch als Küchensalbei bekannt, gibt es zahlreiche weitere Arten, von denen einige eine halluzinogene Wirkung entfalten können. Dazu gehört die Gattung "Salvia Divinorum" - auch als "Aztekensalbei" oder "Zaubersalbei" bekannt - deren Anbau in Deutschland kategorisch verboten ist.

Khatstrauch

Der Wirkstoff Cathin ist zwar zur medizinischen Behandlung zugelassen und in bestimmten Arzneimitteln enthalten, im heimischen Heilkräutergarten ist das Gewächs aber verboten. Die Blätter des immergrünen Strauches, der vor allem in Ostafrika und auf der arabischen Halbinsel angebaut wird, entfalten beim Kauen eine berauschende Wirkung: Khat ruft Euphorie hervor, steigert die Leistungsfähigkeit und unterdrückt das Hunger- und Angstgefühl.

Bei einer zu hohen Dosierung drohen nicht nur Benommenheit oder Müdigkeit, sondern eine Vergiftung. Langfristig kann der Konsum von Khat zu Depression und Impotenz führen. Dementsprechend sind der Besitz und Handel mit Khat und der Anbau des Strauches in Deutschland verboten.

Ausnahmen: Schlaf- und Arzneimohn

Mohnblumen stimulieren - nach entsprechender Weiterverarbeitung - nicht nur das Auge. Doch im Gegensatz zu den oben genannten Gewächsen ist ihr Anbau legal, sofern sie nur als Zierpflanzen kultiviert werden. Die Nutzung für andere Zwecke, etwa die Gewinnung von Opium, ist nach BtMG jedoch streng untersagt. Hinzu kommt: Wer Mohnpflanzen im Garten züchten möchte, benötigt dafür eine Genehmigung von der Bundesopiumstelle.

Invasive Arten

In der "Unionsliste“ invasiver Arten benennt die EU Pflanzenarten (zuletzt 2022 aktualisiert), die mit ihrer Ausbreitung Lebensräume, Arten oder Ökosysteme massiv beeinträchtigen und daher der biologischen Vielfalt schaden können. Das Verbot folgender Pflanzen beinhaltet sowohl den Handel als auch Zucht, Haltung sowie die Freisetzung - also Anpflanzung - in der Natur.

Unionsliste invasiver Pflanzenarten:

"Invasive Arten in einem frühen Verbreitungsstadium sollen im Sinne der Verordnung vollständig bekämpft werden. Dies ist bei Arten, die schon weiter verbreitet sind, jedoch schwierig. In solchen Fällen soll laut Verordnung die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Ist eine flächendeckende Bekämpfung nicht mehr möglich, sieht die Verordnung Managementmaßnahmen vor. Diese sollen, wenn notwendig, lokal umgesetzt werden, um größeren Schaden von der Natur abzuwenden – etwa wenn invasive Arten die Schutzziele in Schutzgebieten gefährden.", heißt es dazu vom Naturschutzbund Deutschland (NABU).

Verwandte Themen