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Impfnachweis, Steuererklärung und Online-Shopping: Das ändert sich ab heute

31.1.2022, 06:50 Uhr
Bereits seit Mitte Januar 2021 gilt die starke Kundenauthentifizierung (SCA) für das Zahlen mit Kreditkarte im Internet bei Warenwerten über 250 Euro. Demnach muss die Online-Zahlung durch eine TAN (Transaktionsnummer), ein Passwort oder ein per Smartphone übermittelter Fingerabdruck oder Gesichtserkennung bestätigt werden. Die bei einige Banken noch verwendeten TAN-Listen auf Papier sind nicht mehr erlaubt. Doch ab dem 15. Februar wird mehr Sicherheit geschaffen, indem auch für Beträge ab 150 Euro die Zwei-Faktor-Identifizierung geltend gemacht wird.
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Mehr Sicherheit beim Online-Shopping mit Kreditkarte

Bereits seit Mitte Januar 2021 gilt die starke Kundenauthentifizierung (SCA) für das Zahlen mit Kreditkarte im Internet bei Warenwerten über 250 Euro. Demnach muss die Online-Zahlung durch eine TAN (Transaktionsnummer), ein Passwort oder ein per Smartphone übermittelter Fingerabdruck oder Gesichtserkennung bestätigt werden. Die bei einige Banken noch verwendeten TAN-Listen auf Papier sind nicht mehr erlaubt. Doch ab dem 15. Februar wird mehr Sicherheit geschaffen, indem auch für Beträge ab 150 Euro die Zwei-Faktor-Identifizierung geltend gemacht wird. © Andrea Warnecke, dpa-tmn

Steuerberater müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2020 bis spätestens Ende Mai eingereicht haben. Für die Steuererklärung 2021 dagegen soll diese Frist-Verlängerung nicht mehr gelten. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Formulare grundsätzlich bis zum 31. Juli 2022 beim Finanzamt einreichen. Für diejenigen, die sich Hilfe von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein holen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Februartag. Stichtag für 2021 ist der 28. Februar 2023.
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Länger Zeit für Steuererklärung

Steuerberater müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2020 bis spätestens Ende Mai eingereicht haben. Für die Steuererklärung 2021 dagegen soll diese Frist-Verlängerung nicht mehr gelten. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Formulare grundsätzlich bis zum 31. Juli 2022 beim Finanzamt einreichen. Für diejenigen, die sich Hilfe von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein holen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Februartag. Stichtag für 2021 ist der 28. Februar 2023. © Benjamin Nolte/dpa

Betriebe, die trotz der Corona-Pandemie die Zahl ihrer Ausbildungsplätze beibehalten oder sogar erhöhen, können einen einmaligen Zuschuss in Form einer Ausbildungsprämie beantragen. Voraussetzung ist, dass sie selbst durch Umsatzrückgang oder Kurzarbeit betroffen sind. Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 15. Februar 2022 beginnen, erhalten Betriebe eine Ausbildungsprämie von 4000 Euro pro Ausbildungsvertrag bzw. 6000 Euro pro Vertrag, wenn zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden (Ausbildungsprämie Plus). Der Antrag muss spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.
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Ausbildungsprämie (Plus)

Betriebe, die trotz der Corona-Pandemie die Zahl ihrer Ausbildungsplätze beibehalten oder sogar erhöhen, können einen einmaligen Zuschuss in Form einer Ausbildungsprämie beantragen. Voraussetzung ist, dass sie selbst durch Umsatzrückgang oder Kurzarbeit betroffen sind. Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 15. Februar 2022 beginnen, erhalten Betriebe eine Ausbildungsprämie von 4000 Euro pro Ausbildungsvertrag bzw. 6000 Euro pro Vertrag, wenn zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden (Ausbildungsprämie Plus). Der Antrag muss spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. © Uli Deck/dpa, NN

Die Förderung für den Effizienzhaus-Standard KfW 55 für Neubauten läuft zum 1. Februar 2022 aus. Das gab das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bekannt. Als Begründung gab das BMWi an, man wolle sich lieber auf die Sanierung des Gebäudebestandes konzentrieren. Effizienz­haus-Stufen 40 Plus, 40 oder 55 informieren darüber, wie energie­effizient ein Gebäude im Vergleich zu einem Referenz­gebäude ist. Im Vergleich zum Referenz­gebäude des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) benötigt das Effizienz­haus 55 nur 55 Prozent der Primär­energie.
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Keine Förderung für Effizienzhaus-Standard

Die Förderung für den Effizienzhaus-Standard KfW 55 für Neubauten läuft zum 1. Februar 2022 aus. Das gab das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bekannt. Als Begründung gab das BMWi an, man wolle sich lieber auf die Sanierung des Gebäudebestandes konzentrieren. Effizienz­haus-Stufen 40 Plus, 40 oder 55 informieren darüber, wie energie­effizient ein Gebäude im Vergleich zu einem Referenz­gebäude ist. Im Vergleich zum Referenz­gebäude des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) benötigt das Effizienz­haus 55 nur 55 Prozent der Primär­energie. © Werner Dieterich via www.imago-images.de

Die Gültigkeit des Corona-Impfzertifikats für alle Personen, die bislang nur eine oder zwei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wird ab 1. Februar auf 270 Tage (neun Monate) begrenzt. 
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Impfnachweis läuft nach neun Monaten aus

Die Gültigkeit des Corona-Impfzertifikats für alle Personen, die bislang nur eine oder zwei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wird ab 1. Februar auf 270 Tage (neun Monate) begrenzt.  © Sabine Brose/imago images

Im Februar 2022 diskutiert die Europäische Union über eine neue Batterieverordnung (BattVO). Die neue Batterieverordnung zielt darauf ab, die wachsende Zahl gebrauchter Batterien und Akkus in einen Kreislauf einzubinden, der weniger Ressourcen verbraucht und die Umwelt weniger belastet als bisher.
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Neue EU-Batterieverordnung

Im Februar 2022 diskutiert die Europäische Union über eine neue Batterieverordnung (BattVO). Die neue Batterieverordnung zielt darauf ab, die wachsende Zahl gebrauchter Batterien und Akkus in einen Kreislauf einzubinden, der weniger Ressourcen verbraucht und die Umwelt weniger belastet als bisher. © Rosi Thiem, NN

Auch auf das EU-Mobilitätspaket kommen im Februar zahlreiche Änderungen zu. Am 2. Februar 2022 tritt die Verpflichtung zur Meldung der Entsendung von Fahrern über die Schnittstelle (IMI-System) in Kraft. Außerdem wird die Vergütungsstruktur für Fahrer, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, angepasst: Fahrer erhalten den vollen Mindestlohn, der für das Land gilt, in dem sie ihre Dienstleistung erbringen. Auch ab dem 2. Februar gilt die obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis nach spätestens acht Wochen. Zudem sind Fahrer verpflichtet, ihre Grenzübertritte im digitalen Fahrtenschreiber aufzuzeichnen. Eine letzte Änderung betrifft das Kabotageverbot, welches von vier Tagen nach Ende der vergangenen Kabotage-Beförderung vorgesehen wird.   
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Änderungen im EU-Mobilitätspaket

Auch auf das EU-Mobilitätspaket kommen im Februar zahlreiche Änderungen zu. Am 2. Februar 2022 tritt die Verpflichtung zur Meldung der Entsendung von Fahrern über die Schnittstelle (IMI-System) in Kraft. Außerdem wird die Vergütungsstruktur für Fahrer, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, angepasst: Fahrer erhalten den vollen Mindestlohn, der für das Land gilt, in dem sie ihre Dienstleistung erbringen. Auch ab dem 2. Februar gilt die obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis nach spätestens acht Wochen. Zudem sind Fahrer verpflichtet, ihre Grenzübertritte im digitalen Fahrtenschreiber aufzuzeichnen. Eine letzte Änderung betrifft das Kabotageverbot, welches von vier Tagen nach Ende der vergangenen Kabotage-Beförderung vorgesehen wird.   © dpa