Übersicht

2G und rote Ampel: Was genau gilt jetzt in Bayern?

19.11.2021, 09:32 Uhr
Die Krankenhausampel entscheidet, welche Regeln in Bayern gelten.

© Holger Schué/Pixabay/LizenzCC Die Krankenhausampel entscheidet, welche Regeln in Bayern gelten.

Derzeit gilt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV). In ihr ist festgehalten, welche Maßnahmen wann greifen. Neue Regeln gab es zuletzt am 16. November.

Am Donnerstag wurden in einer Bund-Länder-Konferenz zudem national neue Maßnahmen festgelegt, darunter eine 3G-Regel für Busse und Bahnen. Diese Maßnahmen wurden nun auch vom Bundesrat beschlossen und müssen nun in den Bundesländern umgesetzt werden. Hierzu berät sich in Bayernam Montag der Landtag, bis Mitte nächster Woche sollen die Neuregelungen gelten.

Künftig soll die Hospitalisierungs-Inzidenz über Verschärfungen und Lockerungen entscheiden. Laut RKI liegt der Wert für Bayern derzeit über 9, damit sind auch härtere Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen oder gar Verbote von Veranstaltungen denkbar.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Regeln, die aktuell in Bayern gelten.

Zugangsbeschränkungen

Derzeit zeigt die Krankenhausampel die Farbe rot. Damit gilt in Innenräumen fast überall 2G - seit dem 16. November auch in Hotels und der Gastronomie. Folgende Ausnahmen gibt es: Bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Friseur bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin 3G. In Clubs und Diskos gilt entweder 2G und eine Maskenpflicht oder 2G plus (mit tagesaktuellem Schnelltest) - dann darf ohne Maske getanzt werden.

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Beschäftigten 3G einführen, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob zu Kunden oder anderen). Hierbei reichen zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche, oder der Mitarbeiter legt einen Impf- oder Genesenennachweis vor. Keine Test brauchen Mitarbeiter im Handel und dem ÖPNV.

Wo für Kunden 2G oder 3G plus gilt, gibt es für Beschäftigte mit Kundenkontakt eine PCR-Testpflicht, wenn sie keinen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen. Seit dem 10. November sind Mitarbeiter von Hotels, der Gastronomie und Anbieter körpernaher Dienstleistungen ausgenommen. Sie können auch pro Arbeitstag einen Antigenschnelltest oder Selbsttest machen.

Keine staatliche 3G-Vorgabe gibt es beim Einkauf in Supermärkten und Geschäften, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, in Bussen und Bahnen (das ändert sich aber bald - siehe oben), bei Prüfungen, bei Gottesdiensten und Demonstrationen sowie in Wahllokalen. Gottesdienste können freiwillig auf 3G setzen, um enger bestuhlen zu können.

Was heißt 3G, 3G plus und 2G?

Bei 3G und 3G plus dürfen Genesene, Geimpfte und Personen mit negativem Test Zutritt erhalten. Der Unterschied ist, dass bei 3G ein Schnelltest reicht, bei 3G plus muss es ein PCR-Test sein. Für Schüler gibt es Ausnahmeregelungen.

Bei 2G haben nur noch Geimpfte, Genese und Kinder unter zwölf Jahren Zutritt. Für Schüler gibt es - auch bei 2G - Ausnahmeregelungen, die Sie hier finden. Personen, die nachweisen, dass sie nicht geimpft werden können, können Eintritt zu einer 2G-Veranstaltung erhalten, wenn sie zusätzlich einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorzeigen.

Entscheidend ist, ob 3G plus beziehungsweise 2G freiwillig gilt oder verpflichtend ist: Nur bei freiwilliger Umsetzung entfällt die Maskenpflicht.

Die Maskenpflicht

Ab Stufe Gelb braucht man eine FFP2-Maske. Keine Maske braucht es

- in Privatwohnungen
- wenn man einen festen Steh- und Sitzplatz hat und zuverlässig den Mindestabstand zu anderen Haushalten wahrt
- für das Personal an Kassen oder Theken, wenn sie durch Schutzwände von den Kunden getrennt sind
- wenn man in der Gastronomie an einem Tisch sitzt
- bei Dienstleistungen, die mit Maske nicht funktionieren (auf dem Zahnarztstuhl wird die Maske abgenommen)
- wenn der Betreiber oder Veranstalter freiwillig das 3G plus-, das 2G- oder das 2G plus-Prinzip anwendet

Vorsicht: Im öffentlichen Nahverkehr und Fernzügen gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. In Schulen gelten Sonderregelungen. Kinder brauchen bis zum sechsten Geburtstag keine Maske zu tragen.

Kontaktbeschränkung

Es gibt derzeit keine Kontaktbeschränkungen in Bayern. Dadurch sind beliebig große Privattreffen möglich.

Größere Veranstaltungen

Es gilt die 2G-Regel. Maximal sind 25.000 Besucher erlaubt. Ob Steh- oder Sitzplätze vergeben werden, ist egal. Bei bis zu 5000 Besuchern darf jeder Platz besetzt werden. Bei allen Plätzen darüber hinaus darf nur die Hälfte der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden. Bei Messen gibt es eine tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen.

Schulen in Bayern

Vorerst gilt eine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, auch am Platz. Die Maskenpflicht entfällt beim Sportunterricht und beim Stoßlüften. Grundschüler dürfen dabei wie bisher Stoffmasken verwenden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich getestet. Es muss nicht die ganze Klasse in Quarantäne, sondern nur Schüler, die einen engen Kontakt zum Erkrankten hatten. Außerhalb von Infektionsfällen gibt es an weiterführenden Schulen dreimal pro Woche einen Selbsttest. In Grundschulen und Förderschulen kann stattdessen zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test ("Lollitest") gemacht werden.

Besuch in Altenheimen

Auch geimpfte und genesene Besucher brauchen einen negativen Test.

Verwandte Themen