Ausgangssperre ab 22 Uhr gilt auch fürs Reisen

27.4.2021, 13:24 Uhr
Auch bei Flugreisen muss die Ausgangssperre beachtet werden: das bedeutet, dass man nicht zwischen 22 und 5 Uhr unterwegs sein sollte. 

© Max Kovalenko via www.imago-images.de, imago images/Lichtgut Auch bei Flugreisen muss die Ausgangssperre beachtet werden: das bedeutet, dass man nicht zwischen 22 und 5 Uhr unterwegs sein sollte. 

Die geltende Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr für Landkreise und Städte ab einer Inzidenz von 100 betrifft auch das Reisen. In einem Bericht von BR24 wird dazu ein Sprecher des Bundesinnenministeriums zitiert: "Wer in der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr aus Anlass einer touristischen Reise reisen möchte, sollte besser umbuchen oder umplanen." Dienstliche Reisen seien wegen der vorgesehenen Ausnahmen hingegen möglich.

Auch der Würzburger Rechtsanwalt für Reiserecht, Kay Rodegra, bestätigt dies gegenüber BR24. "Berufliches Reisen und Durchreisen ist von der Ausgangssperre ausgenommen, " erklärt er gegenüber BR24. Bei einer Kontrolle durch die Polizei erfolgt eine Überprüfung, ob ein triftiger Grund für eine Ausnahme nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt. Dazu zähle die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten.

Dass private Reisen generell nicht nachts stattfinden sollen, sieht Rodegra kritisch. Gerade bei Flügen zurück nach Hause: "Da kann aus meiner Sicht nicht verlangt werden, einen Flug umzubuchen, um vor der Ausgangssperre am Wohnort anzukommen."


Corona: Fast jeder Vierte in Deutschland ist erstgeimpft


Vom bayerischen Innenministerium heißt es dazu: Reisen seien so zu planen, "dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt."

Weitere Ausnahmen bei der nächtlichen Ausgangssperre sind laut Innenministerium möglich, etwa wenn medizinische Gründe vorliegen, die Betreuung von hilfsbedürftigen oder minderjährigen Personen nötig ist (betrifft auch Sorge- und Umgangsrecht) oder ein Tier versorgt werden muss. Kontrolleure von Polizei oder Ordnungsämtern entscheiden im Einzelfall nach Ermessen, ob jemand einen glaubhaften Grund nennen kann, weshalb er unterwegs ist.

Verwandte Themen